Gegenwärtig erreichen die Bundesnetzagentur nach eigenen Angaben vermehrt Beschwerden, dass sich der Einbau der Messeinrichtungen teilweise um mehrere Monate verzögere oder Messstellenbetreiber auf entsprechende Anfragen überhaupt nicht reagieren. Die an sich erzeugungsbereiten Anlagen können aus diesem Grund nicht einspeisen, da die ordnungsgemäße Energiemengenerfassung, nicht gewährleistet sei. Dies wiederum stehe dem Ziel der Regierung entgegen, dass in der aktuell angespannten Versorgungslage jede Kilowattstunde zählt.
Die Beschlusskammer 6 trifft daher in einem Positionspapier verschiedene Klarstellungen. BNetzA-Präsident Klaus Müller erklärte dazu: „Wir müssen sicherstellen, dass bereits fertiggestellte Erneuerbare-Energien-Anlagen auch tatsächlich und schnell die erzeugte Energie ins Netz einspeisen können und dürfen. Fehlende Zähler dürfen nicht der Grund für Verspätungen bei der Einspeisung von Strom sein. Hier sind pragmatische Lösungsansätze gefragt. Die zügige Einspeisung liegt im Interesse der Anlagenbetreiber und der Energiewende insgesamt.“
Hintergrund
Damit neu errichtete Erneuerbare-Energien-Anlagen Strommengen einspeisen können, muss der Messstellenbetreiber unter anderem die dazu erforderliche Messtechnik einbauen. Denn ohne diese ist eine ordnungsgemäße Energiemengenerfassung nicht möglich und eine Einspeisung infolge dessen nicht statthaft.
Mit dem Positionspapier will die BNetzA nun klarstellen, dass Messstellenbetreiber verpflichtet sind, notfalls auch andere als die sonst üblichen Messgerätetypen einzubauen. Stelle der Messstellenbetreiber innerhalb eines Monats keinen Zähler bereit, besteht nach dem Papier ein Recht des Kunden auf Ersatzvornahme. So soll eine schnelle Ermöglichung der Einspeisung aus Erneuerbare-Energien-Anlagen gewährleistet werden.
Die Punkte im Positionspapier im Detail
Laut Papier müssen Messstellenbetreiber alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, "um die für eine Inbetriebnahme errichteter Erzeugungsanlagen erforderliche Messtechnik kurzfristig bereitzustellen und in Betrieb zu nehmen." Vom zuständigen Messstellenbetreiber könne man verlangen, dass eine vorhandene Messeinrichtung an eine fachkundige Person ausgehändigt oder übersandt werde, die den Einbau vornimmt. So will die BNetzA Personalengpässen auf Seiten des Messstellenbetreibers begegnen. Fachkundig ist demnach eine Person, wenn sie in das Installateurverzeichnis eines deutschen Netzbetreibers eingetragen ist.
Sei die vom Messstellenbetreiber üblicherweise eingesetzte Messeinrichtung gegenwärtig nicht verfügbar, so müsse von ihm verlangt werden können, übergangsweise auch Geräte anderer Hersteller, anderer Bauformen – je nach konkreten Einbauverhältnissen BKE-I statt Dreipunkt oder umgekehrt –oder notfalls und übergangsweise auch gänzlich anderer Gerätekategorien (Hutschienenzähler) bereitzustellen oder einzusetzen.
Kunde darf nach einem Monat Wartezeit selbst für den Einbau von Messeinrichtungen sorgen
Könne der Messstellenbetreiber eine funktionsfähige Messung in akzeptablem Zeitrahmen nicht gewährleisten, so sei der Anschlussnutzer/Anlagenbetreiber berechtigt, übergangsweise im Wege der Ersatzvornahme für den Einbau einer geeigneten Messeinrichtung zu sorgen. Dies gelte bei einer Wartezeit von mehr als einem Monat ab Beantragung der Setzung der erforderlichen Messeinrichtung.
Bei einem solchen Ersatzeinbau dürfe der Anschlussnutzer/Anlagenbetreiber eine fachkundige dritte Person mit dem Einbau einer geeigneten und eichrechtlich zugelassenen Messeinrichtung für den übergangsweisen Betrieb auf eigene Kosten beauftragen. Hier müssten jedoch alle gesetzlichen Vorgaben, vor allem solche des Messstellenbetriebsgesetzes, sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik eigenahlten werden.
Messstellenbetreiber darf seine eigene Technik auf eigene Kosten mit Kunden-Technik austauschen
An Vorgaben zu Hersteller, Bauform oder Gerätetyp sei der Anschlussnutzer/Anlagenbetreiber hierbei nicht gebunden. An der grundsätzlichen Zuständigkeit des Messstellenbetreibers für die Messstelle im Übrigen ändere sich diesem Falle nichts. Dem zuständigen Messstellenbetreiber müssen alle erforderlichen Informationen zur eingebauten Messeinrichtung unverzüglich übermittelt werden, heißt es weiter.
Sobald die vom Messstellenbetreiber üblicherweise eingesetzte Messeinrichtung wieder verfügbar sei, sei der Messstellenbetreiber berechtigt, diese auf eigene Kosten gegen die übergangsweise verbaute Messeinrichtung auszutauschen. (sg)


