Bis zum 1. Januar 2024 müssen Stromnetzbetreiber die Beantragung eines Stromanschlusses vollständig digital auf ihrer Website anbieten. Das klingt auf den ersten Blick einfach. Gibt es hier juristische Fallstricke?
Erik Ahnis, Rechtsanwalt, Bankfachwirt (BA) und Partner bei Becker Büttner Held:
Maßgeblich hierfür ist die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) für die Digitalisierung des Netzanschlussprozesses. Hier wird allerdings nur ein grober Rahmen vorgegeben: Ab dem 1.1.2024 muss die Beantragung des Netzanschlusses und der sich daran anschließenden Prozesse über die Internetseite des Netzbetreibers möglich sein.
Netzbetreiber müssen untereinander einheitliche Formate und Anforderungen an die Inhalte abstimmen. Um die Digitalisierungsanforderungen zu vereinheitlichen, hat der BDEW in Abstimmung mit dem VDE FNN und der Bundesnetzagentur einen Leitfaden entwickelt. In der ersten Version sind darin konkrete Vorgaben enthalten, welche Informationen in welcher Form in einem Webportal zwingend abzufragen sind, welche nur optional. Die Mindestanforderungen sollten jedenfalls umgesetzt werden. Neben den Leitlinien des BDEW spielen auch verbraucher- und datenschutzrechtliche Vorgaben bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten eine wesentliche Rolle. Dies betrifft etwa die rechtskonforme Einbindung von Widerspruchsrechten, die Bereitstellung gesetzlich geforderter Informationen über die Datenverarbeitung oder die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses zum gegebenenfalls netzbetreiberfremden Betreiber des Netzanschlussportals (zum Beispiel im Rahmen einer Auftragsverarbeitung).
Januar ist ein ziemlich sportlicher Zeitpunkt. Was droht Netzbetreibern, die das nicht rechtzeitig schaffen?
Jan-Hendrik vom Wege, MBA, Rechtsanwalt und Partner bei Becker Büttner Held: Diese Frage wird uns tatsächlich sehr häufig im Zusammenhang mit den neuen Digitalisierungsvorgaben aus der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) gestellt. Das macht deutlich, dass der vorgegebene Umsetzungszeitraum sehr kurz gewählt ist; eine Schonfrist gibt es nicht. Netzbetreiber, die die Beantragung des Netzanschlusses und der sich daran anschließenden Prozesse über ihre Internetseite nicht (fristgemäß) ermöglichen, verstoßen an sich gegen die Vorgaben der NAV. Dies stellt ein missbräuchliches Verhalten des Netzbetreibers dar. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob ein schuldhaftes Verhalten vorliegt. Die zuständige Regulierungsbehörde hat dann die Möglichkeit, entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person oder Personenvereinigung hin ein Missbrauchsverfahren einzuleiten und dem Netzbetreiber konkrete Maßnahmen zur Behebung des Mangels aufzugeben. Bei einer solchen Abstellungsverfügung werden Kosten erhoben. Diese können, sofern die Bundesnetzagentur tätig wird, zwischen 2.500 und 180.000 EUR liegen. Des Weiteren können je nach Einzelfall Geldbußen bis zu 1 Mio EUR auferlegt werden, sofern ein Verschulden des Netzbetreibers im Raum steht.
Sie haben selbst für die BBH Solutions AG eine solche Lösung auf Ihrer Website umgesetzt. Wie lange hat es gedauert, die Lösung zum Laufen zu bringen?
Ahnis
: Wir arbeiten seit ca. zwei Jahren an der BBH-Netzanschlusslösung. Da wir in der BBH-Gruppe 30 Jahre Erfahrung in der Energiewirtschaft haben, sind wir von der juristischen Perspektive ausgegangen und haben rechtssichere Antragsstrecken entwickelt. Erst im August dieses Jahres erschien die erste Version des Leitfadens des BDEW mit dem dazugehörigen Datenset, welches die Vereinheitlichung von Datenfeldern und deren Beschreibungen vereinheitlichen soll. Die Vorgaben mussten wir dann zügig umsetzen. Da der Prozess der aktuellen Rechtslage entspricht und mögliche Änderungen weitere Anforderungen an die Webportale auslösen können, haben wir von Anfang an auf eine hohe Flexibilität des Systems geachtet.
Als White-Label-Lösung kann das Portal nicht nur an das jeweilige Corporate Design angepasst werden, sondern die Datenfelder und Hinweistexte sind ebenfalls frei konfigurierbar. Auch achten wir als Anwält*innen natürlich darauf, dass sämtliche Prozesse und Dokumente beim Netzbetreiber rechtskonform umgesetzt werden. Für den Datentransfer in die hauseigenen Systeme ist die Programmierung eines API-Adapters notwendig. Da dies für kleinere Unternehmen eine nicht unerhebliche Hürde darstellt, haben wir die Möglichkeit geschaffen, die Daten alternativ über unser Serviceteam aufarbeiten zu lassen, sodass eine Integration unproblematisch erfolgen kann.
Sind Sie auch bereits auf die Anforderungen für die Pflicht der digitalen Anschlussbeantragung für EE- und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von 30 kW, die spätestens ein Jahr später greifen soll, vorbereitet?
vom Wege
: Ja. Mit unserem Portal können die Netzbetreiber bereits medienübergreifend den Anschlussprozess digital abwickeln. Auch die EEG-konforme Einspeiseseite ist implementiert inklusive einer Wechselrichterdatenbank. Unser Ziel war es, die verschiedenen Prozessketten von Anfang an mitzudenken, um unser Tool mit den notwendigen Funktionen auszustatten, auch wenn diese erst zeitlich unterschiedlich verpflichtend werden. Der Weg Richtung Digitalisierung ist geebnet und es ist unserer Meinung nach sinnvoll, möglichst zügig das Netzanschlusswesen in allen Sparten umzustellen, um nicht unnötig Mehraufwand durch Parallelprozesse auszulösen.
Die Fragen stellte Stephanie Gust



