Wenn die fossilen Kraftwerke aus dem System fallen, wird die Frequenzhaltung im Netz schwieriger, da die sogenannten "rotierenden Massen" abnehmen.

Wenn die fossilen Kraftwerke aus dem System fallen, wird die Frequenzhaltung im Netz schwieriger, da die sogenannten "rotierenden Massen" abnehmen.

Bild: © Bruno Maul/AÜW

Gelingt es dem Großteil der Verteilnetzbetreiber/Marktakteure bis zum 1. März betriebsbereit zu sein? Bzw. haben diese schon die Betriebsbereitschaft angekündigt?

Bundesnetzagentur: Uns liegen bereits Anzeigen der Betriebsbereitschaft von Verteilernetzbetreibern vor. Da die Bundesnetzagentur nur um Anzeigen der Betriebsbereitschaft von Netzbetreibern gebeten hat, die unmittelbar an das Übertragungsnetz angeschlossen sind, lässt sich daraus kein repräsentatives Bild erstellen.

Die vorliegenden Anzeigen zeigen jedoch, dass es – jedenfalls nach der Selbsteinschätzung der jeweiligen Verteilernetzbetreiber – durchaus möglich ist, zum 1. März betriebsbereit zu sein. Informationen wie groß der Anteil der zum 1. März betriebsbereiten Verteilernetzbetreiber sein wird, liegen der Bundesnetzagentur nicht vor.

BDEW: Die Netzbetreiber und alle weiteren betroffenen Marktakteure arbeiten mit Hochdruck an der operativen Umsetzung der Vorgaben des neuen Redispatchregimes. Ein Großteil der Netzbetreiber strebt an die Betriebsbereitschaft zum 1. März ihrem vorgelagerten Netzbetreiber zu melden, um zeitnah in den notwendigen Testbetrieb einzusteigen, sodass dann auch den bilanzielle Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen durch den Netzbetreiber bis spätestens 1. Juni 2022 erfolgen kann.

Das müssen Marktaktuere bis dahin können

Redispatch 2.0

Die „Betriebsbereitschaft“ im Sinne der BDEW-Übergangslösung erfordert mindestens die Fähigkeit, die in der Festlegung vom 6. November (Az.: BK6-20-059; www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK6-GZ/2020/BK6-20-059/BK6-20-059_Beschluss.html ) beschriebenen Kommunikationsprozesse im Einklang mit allen geltenden Vorschriften weitestgehend fehlerfrei durchführen zu können.

Was passiert, wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden?

Bundesnetzagentur: Die Anzeige der Betriebsbereitschaft bis zum 1. Märzund ein anschließender erfolgreicher Test der Prozesse unter Federführung des vorgelagerten Netzbetreibers ist eine Möglichkeit, mit der ein Verteilernetzbetreiber seine Betriebsbereitschaft zum 1. März nachweisen kann. Der Verteilernetzbetreiber hat damit nachgewiesen, dass er sich im Rahmen der BDEW-Übergangslösung bewegt und damit von der Zusage der Bundesnetzagentur, insoweit keine Aufsichts- oder Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, profitiert.

Gelingt einem Verteilernetzbetreiber dieser Nachweis nicht, kann und wird die Bundesnetzagentur Aufsichts- und Zwangsmaßnahmen prüfen. Ferner ist eine Berücksichtigung der Kosten für den Aufwendungsersatz gemäß der BDEW-Übergangslösung als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenbestandteile ausgeschlossen, sofern ein Netzbetreiber die fehlende Betriebsbereitschaft zum 1. März zu vertreten hat.

BDEW: Sollte man zum 1. März 2022 als Netzbetreiber nicht betriebsbereit sein – und hat dies nachweislich zu verschulden – bewegt man sich nicht mehr im Rahmen der mit der BNetzA abgestimmten Regelungen der BDEW-Übergangslösung. Das heißt unter Anderem das Aufwände für die Übernahme des bilanziellen Ausgleichs durch den Bilanzkreisverantwortlichen des Lieferanten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile im Rahmen der FSV Redispatch bei den ÜNB bzw. i. S. d. § 34 Abs. 8 S. 1 ARegV bei den VNB nicht weiter ersetzt werden bzw. wälzbar sind.

Eine Überprüfung, ob die Betriebsbereitschaft zum 1. März tatsächlich vorlag oder ob ein anderer begründeter Ausnahmefälle vorlag, die der Netzbetreiber nicht zu verschulden hat, findet ex-post durch die Bundesnetzagentur im Rahmen der Prüfung der Regulierungskonten 2022 statt.

Ist es möglich, dass die BDEW-Übergangslösung verlängert wird?

Bundesnetzagentur: Dazu bestehen bei der Bundesnetzagentur keine Überlegungen.

BDEW: Die Bundesnetzagentur hat dies bislang klar ausgeschlossen. (sg)
 

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