Der Anschlusspunkt ans Stromnetz ist für Speicherbetreiber zunehmend zum Streitpunkt geworden. (KI-generiertes Symbolbild)

Der Anschlusspunkt ans Stromnetz ist für Speicherbetreiber zunehmend zum Streitpunkt geworden. (KI-generiertes Symbolbild)

Bild: © H Visuals/AdobeStock

Ein Missbrauchsantrag, ein abgelehnter Netzanschluss – und eine Behördenentscheidung, die in der Energiewirtschaft für erheblichen Unmut sorgt: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat in einem Beschluss vom 30. März 2026 (Az. BK6-25-325) festgelegt, unter welchen Bedingungen Verteilnetzbetreiber den Anschluss von Batteriespeichern verweigern dürfen.

Das Ergebnis: Der Netzbetreiber behält die Oberhand – und muss dafür vergleichsweise wenig nachweisen. Nun wurde die Entscheidung öffentlich, die ersten Reaktionen haben es in sich.

Beeinträchtigung des Netzes muss plausibel sein

Ausgangspunkt für die Entscheidung war ein Streit zwischen dem Speicherunternehmen BESS Germany aus Monheim am Rhein (Nordrhein-Westfalen) und dem brandenburgischen Verteilnetzbetreiber Edis Netz – einer Tochter des Eon-Konzerns. BESS Germany hatte Ende Dezember 2024 einen Anschlussantrag für einen Batteriespeicher gestellt, den Edis Netz ablehnte – mit der Begründung, der Leistungsbezug würde die Spannungsqualität im 110-Kilovolt-Netz in unzulässigem Umfang beeinträchtigen und die sichere Versorgung der übrigen Netzanschlusskunden gefährden.

Auch als das Speicherunternehmen die beantragte Leistung verringerte, blieb Edis bei seiner Ablehnung: Ein Netzausbau sei frühestens in acht bis zehn Jahren zu erwarten.

Dagegen beschwerte sich das Speicherunternehmen bei der Netzagentur. Doch die Bonner Behörde wies den Missbrauchsantrag zurück – aus gleich zwei Gründen.

Kein Verstoß gegen Diskriminierungsverbot

Erstens erklärte die Behörde, dass die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) zu keinem Zeitpunkt auf Energiespeicheranlagen anwendbar gewesen sei. Der Verordnungsgeber hatte dies im Dezember 2025 durch eine Änderung der KraftNAV ausdrücklich klargestellt. Auch die frühere, inzwischen hinfällige Einschätzung der BNetzA selbst, wonach die KraftNAV auf Batteriespeicher ab 100 Megawatt (MW) Anwendung finden könne, spiele keine Rolle mehr.

Zweitens sah die BNetzA keinen Verstoß des Netzbetreibers gegen Paragraf 17 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), der den diskriminierungsfreien Netzzugang regelt. Für die Beschlusskammer reichte es aus, dass Edis Netz das Engpassrisiko "plausibel darlegen konnte" – ein deutlich niedrigerer Maßstab als ein vollständiger technischer Nachweis.

Die Begründung des Netzbetreibers, wonach beim Ausfall des einzigen Höchst-/Hochspannungs-Transformators im betroffenen Umspannwerk die Spannung im 110-kV-Freileitungsnetz unter die zulässige Mindestspannung fallen würde, hielt die Behörde für ausreichend – ohne diese Angaben selbst überprüft zu haben.

Zudem sei der Netzbetreiber nicht verpflichtet, dem Anschlusspetenten Netzdaten zur eigenständigen Überprüfung zu übermitteln. Dem Speicherbetreiber steht nun der Weg vor das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf offen.

"Freifahrtschein" für Netzbetreiber

In der Branche stößt die Entscheidung bislang auf scharfe Kritik. Energierechtsanwalt Christian Ertel schreibt auf Linkedin: "In weiten Teilen ist die Entscheidung juristisch kaum nachvollziehbar." Besonders die niedrige Anforderung an die Begründungstiefe beunruhigt ihn: "Die Ansichten zu der Begründungstiefe begründen letztlich einen Freifahrtschein für Netzbetreiber, Anschlussanfragen mit Floskeln und nicht nachprüfbaren Behauptungen abzulehnen." Eine angemessene Auseinandersetzung mit der Darlegungs- und Beweislast fehle vollständig.

Auch aus der Speicherbranche kommt Gegenwind. Julian Gerstner vom Batteriespeicherunternehmen Mirai Power spricht von einem "ausgestellten Freifahrtschein für Netzbetreiber von Regulierungs Gnaden". Die Entscheidung zeige, dass die BNetzA kein Interesse daran habe, faire Rahmenbedingungen zu schaffen und das Machtgefälle zwischen Netzbetreibern und Antragstellern zu begrenzen. Besonders irritiert ihn die Kehrtwende der Behörde zu der Frage, ob die KraftNAV je auf Batteriespeicher anzuwenden war: "Das klang vor Monaten aber noch ganz anders."

Nächster großer Netzbetreiber ändert sein Verfahren

Unabhängig von dem Beschluss stehen Verteilnetzbetreiber bundesweit vor einer strukturellen Herausforderung: Die Zahl der Netzanschlussanfragen von Batteriespeichern und Rechenzentren steigt, der Netzausbau hält kaum Schritt. Auch deshalb ist wohl ein Trend zu neuen Vergabeverfahren zu beobachten.

Eine Reaktion darauf ist der Wechsel vom sogenannten Windhundprinzip – bei dem derjenige, der zuerst einen Antrag stellt, auch zuerst angeschlossen wird – zu Repartierungsverfahren, bei denen die verfügbare Netzkapazität anteilig auf alle Interessenten aufgeteilt wird. Nach Frankfurt am Main, Bremen, Berlin und Duisburg hat nun auch der größte Hamburger Verteilnetzbetreiber, die Hamburger Energienetze, diesen Schritt angekündigt.

Im Rahmen des neuen "Fair Grid"-Projekts sollen ab dem zweiten Halbjahr 2026 Netzanschlüsse im Hoch- und Mittelspannungsbereich mit einem Leistungsbedarf von mehr als 1,5 Megavoltampere (MVA) in einem Repartierungsverfahren vergeben werden. Für Privathaushalte und Kleingewerbe ändert sich nichts – 99 Prozent aller Anschlussverfahren sind laut Auskunft der Hamburger Energienetze nicht betroffen.

Peter Wolffram, Geschäftsführer der Hamburger Energienetze im Ressort Unternehmen und Kunde, begründete diesen Schritt so: "Mit dem Fair-Grid-Projekt und den Möglichkeiten, besonders hohe Leistungen in lastarmen Zeiten zu beziehen, schaffen wir für unsere Netzkunden eine solide und gerechte Übergangslösung, die Planungssicherheit schafft."

Mitauslöser des Schritts sind auch Verzögerungen beim Ausbau der Netzverknüpfungspunkte durch den Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz Transmission. Aktuelle Prognosen gehen von einer Verdreifachung des Hamburger Leistungsbedarfs in den kommenden 20 Jahren aus – getrieben durch Wärmepumpen, Elektromobilität, Rechenzentren und Großbatteriespeicher, die wegen regulatorischer Anreize derzeit als besonders profitabel gelten.

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Klagen als Risiko

Ganz risikolos ist der Wechsel zum neuen Verfahren allerdings nicht. Stromnetz Berlin sieht sich wegen seines seit 2025 eingeführten Repartierungsverfahrens mit einer Klage konfrontiert und musste die Vergabe größerer Netzanschlüsse zwischenzeitlich aussetzen.

Das Verfahren hat sich nach Einschätzung des Unternehmens dennoch bewährt: Im ersten Durchlauf standen 365 MW an Kapazitäten zur Verfügung, die Nachfrage überstieg das Angebot mit rund 2300 MW beantragter Leistung um mehr als das Sechsfache. 20 Unternehmen, darunter elf Rechenzentren, unterzeichneten einen Anschlussvertrag.

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Die Kombination aus einer Behördenentscheidung, die Netzbetreibern mehr Spielraum bei Ablehnungen einräumt, und einem noch ungeklärten Rechtsrahmen für Repartierungsverfahren dürfte die Debatte um den Netzanschluss von Speichern weiter anheizen. Für Speicherbetreiber bedeutet das: mehr Unsicherheit, weniger Planbarkeit – und im Zweifel der Weg vor Gericht.

Auf der anderen Seite dürften sich Netzbetreiber vorerst über mehr Beinfreiheit freuen. Die Frage, wie mit engen Netzkapazitäten umzugehen ist, beschäftigt die Branche schon länger.

Hinweis: Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist hier einsehbar.

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