Entsorgung

Verpackungssteuer: Urteilsbegründung liegt nun vor

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit kommunaler Verpackungssteuern eindeutig bestätigt.
11.08.2023

In seiner Urteilsbegründung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine kommunale Steuer auf Einweg-Verpackungen auch dann eine örtliche Verbrauchsteuer sei, wenn es sich um ein Take-away-Gericht handelt.

 

Städte und Gemeinden dürfen zur Eindämmung der Müllflut eine eigene kommunale Steuer auf Einweg-to-go-Verpackungen erheben. Dies unterstreicht die aktuelle Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig.

Vorausgegangen war die Klage einer Franchisenehmerin des Fast-Food-Konzerns McDonald's gegen die Einwegsteuer in Tübingen, die dort seit dem 1. Januar 2022 erhoben wird. Bereits am 24. Mai hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Einführung der Tübinger Verpackungssteuer rechtmäßig sei.

„Örtliche“ Steuer können Kommunen entscheiden

In seiner Urteilsbegründung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine kommunale Steuer auf Einweg-Verpackungen, Einweg-Geschirr und Einweg-Besteck auch dann eine örtliche Verbrauchsteuer sei, wenn die darin verkauften Speisen und Getränke als mitnehmbares Take-away-Gericht angeboten werden. Dies hatten Gegner der kommunalen Verpackungssteuer stets bestritten.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt nun klar, dass sich die Verpackungssteuer auf verpackte Produkte bezieht, die sich durch einen längeren Transport nachteilig verändern (Konsistenz, Temperatur, Frische etc.), weshalb diese Waren zum schnellen Verbrauch bestimmt sind und daher mit hoher Wahrscheinlichkeit im Gemeindegebiet verzehrt werden, wo die Verpackungssteuer erhoben wird.

Bundesrecht darf mit kommunalen Regelungen ergänzt werden

Zudem stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Tübinger Verpackungssteuer weder der Gesamtkonzeption des Abfallrechts noch einzelnen konkreten Bundesregelungen widerspreche. Mit der kommunalen Verpackungssteuer bezweckt die Stadt Tübingen, die Menge des in ihrem Stadtgebiet anfallenden Verpackungsabfalls zu verringern. Sie verfolgt damit auf lokaler Ebene dasselbe Ziel wie der Bundes- und der EU-Gesetzgeber und nutzt auch kein Handlungsmittel, das staatlichem Recht widerspricht.

Dass die Abfallvermeidung in Bundesgesetzen verankert ist, schließt zudem nicht aus, dass Kommunen diese Zielsetzung nicht eigenständig vorantreiben dürfen. Ein kommunales Draufsatteln bei der Verfolgung des gemeinsamen Ziels der Abfallvermeidung ist erlaubt, denn Gebote zur Schonung von Ressourcen richten sich schließlich an alle staatlichen Ebenen – und damit auch die Kommunen.

Kommunen ohne einheitliche Haltung

Die Haltung der Kommunen war nach dem Urteil noch zögerlich: Während einige Städte eine Einführung planen, wollten andere zunächst die schriftliche Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts abwarten. Dritte Städte wünschen sich bundeseinheitliche Vorgaben. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) fordert alle Städte und Kommunen dazu auf, durch die Einführung solcher kommunalen Verpackungssteuern Anreize zur Mehrwegnutzung und Abfallvermeidung zu schaffen. (dpa/hp)

Hier geht es zur schriftlichen Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts.