Der Verkauf der Treibhausgas(THG)-Quote bei der Elektromobilität hat zwei Zielgruppen: Privatkunden erhalten die Prämie als Halter von Elektroautos über einen Pauschalbetrag. Gewerbliche Anbieter wiederum können sich die THG-Quote beim Betrieb öffentlicher Ladeinfrastruktur anrechnen lassen. Das könnte man kombinieren, dachte sich ein Dienstleister, um doppelt zu kassieren. Doch dem haben Bundesnetzagentur und Umweltbundesamt jetzt einen Riegel vorgeschoben.
Der Trick des Dienstleisters: Privatkunden kassieren die THG-Prämie zunächst als Halter eines Elektroautos. Gleichzeitig deklarieren sie ihre private Wallbox als scheinbar öffentlich, um nochmal Geld zu erhalten. Es reiche ja, so wohl das Kalkül, die Wallbox in der eigenen Garage nur für eine halbe Stunde pseudo-öffentlich anzubieten.
Ein paar Minuten zu öffnen, reicht nicht
Doch die Behörden weisen „aus aktuellem Anlass“ darauf hin, dass an das Kriterium „öffentliche Zugänglichkeit“ eine Menge Anforderungen geknüpft sind. Ladepunkte in Carports, Garagen, Garageneinfahrten oder auf sonstigen Parkflächen von Privatpersonen seien grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte.
Zu den Anforderungen an öffentliche Ladeinfrastruktur gehöre zunächst, dass der Ladepunkt tatsächlich befahrbar sein muss. Beim Normalladen sei zudem mit Standzeiten von mehreren Stunden zu rechnen. Ein Ladepunkt, der nur wenige Minuten am Tag „geöffnet“ sei, erfülle die Voraussetzung nicht. Weiterhin sei etwa eine standardisierte Datenschnittstelle nötig, Schließlich muss die Möglichkeit gegeben sein, den Strom bar, mit gängigem kartenbasierten Zahlungssystem oder App zu bezahlen - oder ihn zu verschenken.
Ladepunkte, die diese Voraussetzungen nicht komplett erfüllen, nimmt die Bundesnetzagentur nicht in ihr Ladesäulenregister auf. Sie erstellt in solchen Fällen auch keine Bescheinigung für die energetischen Mengen.
Bewusst gestaltete Systematik
Laut Umweltbundesamt führt das Deklarieren privater Wallboxen als öffentliche Ladepunkte zu einer missbräuchlichen Doppelanrechnung bei der THG-Quote. Es widerspreche der vom Gesetzgeber bewusst gestalteten Systematik: Diese unterscheidet grundlegend zwischen dem Laden an öffentlichen Ladepunkten sowie dem privaten Laden an der eigenen Wallbox. Mit dem Schätzwert pro Fahrzeug und Jahr werde schon die Strommenge berücksichtigt, die durch das private Laden (in der Regel an der eigenen Wallbox zuhause) entnommen wird. Ein Vorgehen, das dazu führt, dass diese über private Wallboxen entnommenen Strommengen zusätzlich zum pauschalen Schätzwert bescheinigt werden, untergräbt diese Systematik.
Des Weiteren ziele das THG-System darauf ab, dass eine Anrechnung des Schätzwertes für privates Laden nur möglich ist, wenn die Zulassung eines reinen Batterieelektrofahrzeugs nachgewiesen werden kann. Von der zusätzlichen Wallbox-Förderung würden aber auch solche privaten Ladepunkte profitieren, an denen keine reinen E-Fahrzeuge, sondern beispielsweise Plug-in-Hybride laden. (wa)



