E-Mobilität

Rollersharing: Vertragsklauseln als Risiko für Nutzer

Rollerverleihsysteme funktionieren in der Praxis unkompliziert und verlässlich. Versteckte Schlaglöcher gibt es jedoch bei Haftungs- und Versicherungsfragen.
12.08.2018

Läuft richtig gut: Eddy in Düsseldorf. Wenn da nur die lästigen Haftungsfragen nicht wären...

Wer sich an der Nutzung einer Flotte von stromgetriebenen Rollern beteiligt, die jederzeit verfügbar an Plätzen und Kreuzungen verteilt sind, der ist voll im Trend. Das Modewort dazu heißt „shared mobility“ – oder auch „Rollersharing“. Der ADAC hat nun sechs der größten oder am besten ausgebauten Rollerverleihsysteme in fünf deutschen Städten getestet. Das Ergebnis ist gemischt: vier Mal „gut“, zwei Mal „ausreichend“.

Positiv zu nennen ist die einfache und schnelle Registrierung. Die modernen E-Roller waren größtenteils technisch in Ordnung und sauber. Bis auf „Coup“ stellten alle Anbieter zwei Helme und Hygienehauben zur Verfügung, denn schließlich sind die elektrischen Roller auch für zwei Personen ausgelegt. Die Kostenstruktur ist ebenso übersichtlich wie die Darstellung des Geschäftsgebiets, innerhalb dessen der Roller wieder abgestellt werden muss. Am besten funktioniert hat das System des VerleiherS „Eddy“ in Düsseldorf. Viele Roller standen zur Verfügung, die Qualität war einwandfrei.

Probleme in München und Stuttgart

Weniger gut war die Leistung der Vermieter „Emmy“ in München und „Stella“ in Stuttgart, die sich den letzten Platz in der Wertung teilen. In München mussten die Tester durchschnittlich 896 Meter zum nächsten Roller laufen, zudem gab es technische Mängel. In Stuttgart standen die Flitzer im Schnitt 661 Meter vom Ausgangspunkt entfernt. Außerdem schlug die hohe Gebühr bei einer Pause ebenso negativ zu Buche wie eine mit 500 Euro sehr saftige Selbstbeteiligung bei der Versicherung.

In einigen Fällen gab es Probleme bei Vorschäden, denn die müssen generell ermittelt und gemeldet werden. Bei „Emmy“ war die Liste häufig leer, obwohl erkennbar Schäden vorhanden waren. Zu einer Zitterpartie wurde die Fahrt auf einem Roller mit einem Akkustand von weniger als 15 Prozent. Laut Aussage des betroffenen Anbieter sollte gar keinen Roller mit derart niedrigem Ladestand am Straßenrand. Bei „Coup“ schließlich gab es bei erst keine Schadensliste, in der Vorschäden hätten aufgeführt werden können.

Die Sache mit der Beweislast

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aller Verleiher fanden sich schließlich Klauseln, die den Kunden teilweise deutlich benachteiligen. Dazu gehört zum Beispiel die sogenannte Umkehr der Beweislast, wonach der Kunde im Schadenfall beweisen muss, dass er den Schaden nicht verursacht hat. Generell gab es bei allen Verleihsystemen zu wenig Informationen zu den Rollern, also zum Beispiel zum Fahrverhalten bei Nässe, zum Verbot der Nutzung von Kraftfahrstraßen oder über technische Einzelheiten. Fehler, die aus Unkenntnis begangen werden, erhöhen aber die Unfallgefahr. Umso schneller sollten die Rollerverleiher über Versicherungsbedingungen für ihre Kunden nachdenken. (sig)