Der europäische Gesetzgeber hat im Sommer 2018 Anpassungen an der sogenannten EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie beschlossen. Die Richtlinie (EU) 2018/844 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz ist am 19. Juni 2018 im Amtsblatt der EU (L156) veröffentlicht worden und am 9. Juli 2018 in Kraft getreten.
Enthalten sind auch Vorgaben für Neubauten und Kernsanierungsprojekte hinsichtlich der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. So sind Mindestanforderungen an Ladepunkte und die Verbauung von Leitungsinfrastruktur, also die Schutzrohre für Elektrokabel, bei Gebäuden mit mindestens zehn Stellplätzen festgelegt. Bei Nichtwohngebäuden muss mindestens jeder fünfte Stellplatz die Leitungsinfrastruktur besitzen und eine öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur. Wohngebäude dagegen müssen für jeden Stellplatz die Leitungsinfrastruktur verbauen, jedoch noch keine Ladestationen errichten. Die Mitgliedsstaaten müssen die Vorgaben bis zum 10. März 2020 in nationales Recht umsetzen.
Elektroautos werden dort geladen, wo sie lange stehen
Die Vorgaben sind für die Entwicklung der Elektromobilität von Bedeutung. Denn Elektrofahrzeuge werden regelmäßig dort geladen, wo sie lange stehen, etwa auf dem eigenen Stellplatz oder beim Arbeitgeber. Durch die damit verbundene Möglichkeit einer lastgesteuerten Ladung werden die Netzausbaukosten verringert. Zudem können fluktuierende erneuerbare Energien besser in das Netz integriert werden. Aktuelle Bedarfsprognosen gehen davon aus, dass bis zu 95 Prozent der Ladevorgänge auf Privatgrundstücken stattfinden werden. Aktuell machen Verbraucher die Entscheidung zugunsten eines Elektrofahrzeuges auch davon abhängig, ob ihnen eine private Ladeinfrastruktur zur Verfügung steht. Die Berücksichtigung von Leitungsinfrastrukturen bereits in der Planungsphase ist im Vergleich zur nachträglichen Installation deutlich kostengünstiger, vor allem wenn eine größere Anzahl an Elektrofahrzeugen auf dem Grundstück geladen werden soll.
Anfang Januar legte nun das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) den Entwurf eines Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vor, in dem alle gesetzlichen Grundlagen der Energieeffizienz im Gebäudebereich in einem neuen Gesetz zusammengefasst werden sollen: das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Mit dem GEG sollen auch die Vorgaben der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden.
BMU befürchtet weitere Verwässerung auf Landesebene
Nicht enthalten sind jedoch die Vorgaben zur Elektromobilität. Diesbezüglich soll geprüft werden, ob eine Umsetzung im Bauordnungsrecht der Länder erfolgen kann. Ein Zeitplan für diese Prüfung besteht nicht. Das Bundesumweltministerium (BMU) hält dies aus mehreren Gründen für problematisch, wie die ZfK erfuhr. Zum einen verweist das BMU darauf, dass die Vorgaben zum Ausbau der Ladeinfrastruktur der Gebäudeeffizienz zugeordnet sind. Davon soll nun auf nationaler Ebene abgewichen werden.
Das BMU befürchtet auch, dass die Umsetzungsfrist der Regelung so womöglich nicht eingehalten werden könne, weil ein Gesetzgebungsverfahren regelmäßig ein Jahr in Anspruch nehme. Da Stellplatzregelungen in den Ländern politisch sensibel sind und einzelne Bundesländer bislang überhaupt keine Stellplatzregelungen vorsehen, dürfte eine langwierige Diskussion im Raum stehen, befürchtet das BMU. Zudem bestehe das Risiko, dass es auf Länderebene zu unterschiedlichen Umsetzungen komme. Es bestehe die Gefahr, dass weiterhin Bürger ausgebremst würden, die auf E-Mobilität umsteigen wollen, denen aber vom Vermieter ohne nachvollziehbaren Grund die Einrichtung von Ladepunkten verweigert werde.
Entwicklungshemmnis für die Elektromobilität
Die Hemmnisse bei der Installation privater Ladeinfrastrukturen erwiesen sich so als Entwicklungsbremse für die Elektromobilität, kritisiert das BMU. Für den Neubau würden die Vorgaben der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie und für den Bestand eine Anpassung des Miet- und Wohnungseigentumsrechtes dringend benötigt. Denn die Automobilhersteller seien ja schließlich aufgrund der CO2-Regulierung zunehmend gezwungen, Elektrofahrzeuge abzusetzen. (hcn)



