Ende 2020 fallen die ersten Anlagen aus der Vergütung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes.

Ende 2020 fallen die ersten Anlagen aus der Vergütung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes.

Bild: © Stephan Rudolph Kramer/Wemag

Das EEG 2021 wurde in der Branche vielfach als „bürokratisch aufgeblasen“ kritisiert, viel zu sehr verliere es sich in unübersichtlichen "Klein-Klein"-Regelungen. Ähnlich war es bei den bereits vorangegangenen Gesetzesnovellen 2014 und 2017. Manche Inhalte sind dabei der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission geschuldet, die den Gestaltungsspielraum der nationalen Gesetzgeber deutlich einschränken.

Nicht nur die Komplexität des EEGs hat mit jeder Novelle zugenommen, bestimmte Teile des EEGs 2021 konnten aufgrund der fehlenden Genehmigung der EU-Kommission auch erst Monate später rückwirkend in Kraft treten oder sind es noch gar nicht – so zum Beispiel wurden die Ausschreibungsergebnisse zum Gebotstermin 1. Januar und 1. März durch die BNetzA erst bekannt gegeben, als die Notifizierung erfolgt war. Projektierer von Wind- und Solarparks schreckte das aufgrund fehlender Planungssicherheit ab und verzögert den Ausbau. Die Südquote beim Windkraftausbau und die Umlagebefreiung für „grünen“ Wasserstoff werden bis heute extra geprüft.

Endogene Mengesteuerung könnte gekippt werden

Wie sich solche Verzögerungen und Unsicherheiten für die Branche künftig vermeiden lassen, haben Agora Energiewende und die Stiftung Umweltenergierecht analysiert. Sie plädieren für ein neues, schlankeres EEG II. Demnach sollen Bestandsanlagen im Finanzierungssystem des EEG 2021 bleiben, das aufgrund der Bundeszuschüsse zur EEG-Umlage nach wie vor als Beihilfe einzuordnen ist. Die Absicherung kostengünstiger Neuanlagen könnte über Ausschreibungen in einem entschlackten EEG II erfolgen, das beim Finanzierungsmechanismus dem Urteil des EuGH folgt und keine Beihilfe ist.

So könnte auch die viel bemängelte endogene Mengensteuerung bei den Windkraft-Ausschreibungen gestrichen werden. Diese wurde aufgrund von Anforderungen der EU-Kommission mit dem novellierten EEG eingeführt. Dafür wurde die Anschlussförderung für Ü20-Anlagen gestrichen.

EEG-Umlage bei Null

Der „Kostenrucksack“ der Bestandsanlagen im EEG 2021 könnte über Bundeszuschüsse auf Null gesenkt werden, heißt es weiter. Die Absicherung des künftigen Ausbaus von Wind und Solar im EEG II verursache kaum Kosten, gerade bei hohen CO2-Preisen. Beschränkt man den neuen Finanzierungsmechanismus auf den Ausbau dieser Technologien, sei die verbleibende EEG-Umlage daher ebenfalls nahe Null. Geht es nach der Stiftung und dem Think Tank sollte die künftige Bundesregierung möglichst schnell Gespräche mit der EU-Kommission aufnehmen, um die bürokratischen Hürden des EEG abzubauen und ein neues Marktdesign voranzutreiben. (lm)

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