Es ist noch gar nicht so lange her, dass das novellierte KWK-Gesetz in Kraft getreten ist, nämlich ziemlich genau vor einem Jahr. Aus Sicht des BDEW muss nun aber erneut nachgebessert werden, um für Betreiber bestehender und künftiger Anlagen Investitionssicherheit zu schaffen und die KWK als Flexibilität für das Energiesystem von morgen vollständig nutzbar zu machen. In einem Positionspapier identifiziert der Branchenverband klare Handlungsfelder.
Mit der im KWKG 2023 geschaffenen Regelung zur H2-Readiness müssen neue gasbetriebene KWK-Anlagen mit mehr als 10 MW elektrischer Leistung, die nach dem 30. Juni 2023 nach dem BImSchG genehmigt worden sind, ab 2028 umrüstbar auf den ausschließlichen Betrieb mit Wasserstoff sein. Dabei dürfen die Kosten für die Umstellung höchstens zehn Prozent der Kosten einer möglichen Neuerrichtung der KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik betragen. Aus Sicht des BDEW gehe diese Zehn-Prozent-Klausel an den Unwägbarkeiten der Realität, wie der Inflation, mangelnder Marktverfügbarkeit von Turbinen, die 100 Prozent wasserstofffähig sind, und generellen Kostensteigerungen, vorbei.
Anhebung der Höchstsätze in der KWK-Ausschreibung
Stranded Investment bei Neuinvestitionen könnten vielmehr dadurch effektiv verhindert werden, dass bei der H2-Readiness nicht auf den Maschinenteil abgestellt wird, sondern auf die Konstruktion der Bauhülle, heißt es in dem Positionspapier. Damit werde es dem Markt überlassen, ob eine Umrüstung oder ein Austausch des Maschinenteils die kostengünstigere Lösung darstellt. Hierzu sei lediglich die Übertragbarkeit der verbleibenden KWK-Förderung auf die neue Maschine zu ermöglichen, so der BDEW weiter.
Nicht nur mit Blick auf die H2-Fähigkeit fordert der Bundesverband eine Anpassung der Fördersätze für KWK-Anlagen, auch die insgesamt geänderte Kostensituation macht die Erhöhung des Höchstwerts in den Ausschreibungen notwendig. Darüber hinaus sollte die Förderung für Wärmenetze und Wärmespeicher angehoben werden. Für den Einsatz von 100 Prozent Wasserstoff schlägt der BDEW einen H2-Contract-for-Difference vor.
Anspruch auf vermiedene Netzentgelte wieder einführen
Gleichzeitig wird im Positionspapier dafür plädiert, eine netzdienliche Fahrweise von KWK-Anlagen stärker anzureizen. Mit dem novellierten KWKG 2023 ist der Anspruch auf vermiedene Netzentgelten weggefallen. Diese Abschaffung sollte zwar durch eine Anhebung der Grundvergütung kompensiert werden. Da sich die Kompensation allerdings lediglich auf den Arbeitspreisanteil der vermiedenen Netzentgelte bezieht, sei damit ein erheblicher Anreiz für den Aufbau netzdienlicher Stromkapazitäten verloren gegangen, so der BDEW. Bis zu einem neuen Strommarktdesign schlägt der Bundesverband einen Anspruch auf den Leistungspreisbestandteil der vermiedenen Netzentgelte bis 2030 für KWK-Anlagen vor.
Nicht nur inhaltlich soll das KWKG angepasst werden, auch an seiner Gültigkeit soll die Bundesregierung arbeiten. Aktuell ist die Förderung nach dem KWKGl von der Europäischen Kommission nur für KWK-Anlagen mit einem Beginn des Dauerbetriebs bis Ende 2026 beihilferechtlich genehmigt. Dieser Zeitraum reiche jedoch schlichtweg für mittelgroße und große KWK-Projekte aufgrund der entsprechenden Projektlaufzeiten nicht aus, so der BDEW. Bereits die Grundbauzeit einer komplexen Gas-KWK-Anlage betrage etwa 4,5 Jahre. Bereits für in Bau befindliche Projekte biete der derzeitige Genehmigungsrahmen keine hinreichende Investitionssicherheit mehr. Wichtig wäre daher eine unmittelbare Einholung der beihilferechtlichen Genehmigung für das bestehende KWKG bis 2030. Eine Genehmigung bis 2035 sollte für eine weiterentwickeltes KWKG gelten. Außerdem sollte die Frist zur Aufnahme des Dauerbetriebes nach Baubeginn auf vier Jahre mit einer Verlängerungsoption von drei Jahren geschaffen werden. (lm)
Das vollständige Positionspapier des BDEW zur Weiterentwicklung des KWKG finden Sie hier.



