Windkraft und Naturschutz können sich vertragen, davon sind Energiewende-Vertreter*innen aber auch Naturschützer*innnen überzeugt, es kommt jedoch auf die rechtliche Umsetzung an.

Windkraft und Naturschutz können sich vertragen, davon sind Energiewende-Vertreter*innen aber auch Naturschützer*innnen überzeugt, es kommt jedoch auf die rechtliche Umsetzung an.

Bild: © Oskar/Adobe Stock

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck hat am Freitag gemeinsam mit Bundesbauministerin Geywitz und Bundesumweltministerin Lemke die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vorgestellt. Branchenvertreter aus Energiewirtschaft und Energiewende, darunter der BEE, VKU, BDEW und VKU begrüßen zwar grundsätzlich den vorliegenden Entwurf und die Verbesserungen, allerdings bedürfe es an vielen Stellen Nachschärfungen, um Klarheit für Projektierer zu schaffen.

Der Entwurf für das neue BNatSchG sieht vor, dass auch Landschaftsschutzgebiete in die Suche nach Flächen für den Windenergieausbau einbezogen werden können. Gleichzeitig werden Schutzzonen für bedrohte Arten definiert und ökologische Standards garantiert.

Nahbereich soll kein Tabubereich sein

Zudem soll die artenschutzrechtliche Prüfung bundeseinheitlichen Standards folgen. So wird für die Signifikanzprüfung eine Liste von kollisionsgefährdeten Brutvogelarten festgelegt. Hinzu kommen gestaffelte, artspezifische und brutplatzbezogene Abstandsvorgaben mit einem Tabubereich und Prüfbereichen.

Bereits hier haken die Verbände mit ihrem Appell an die Bundesregierung für das parlamentarische Verfahren ein. Sie wollen, dass der Nahbereich kein Tabubereich ist und dass im zentralen Prüfbereich die Anhaltspunkte für ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko überprüft, nicht widerlegt werden müssen. Außerdem ist zu regeln, in welchen Fällen die Anhaltspunkte bei einer Habitatpotentialanalyse (HPA) nicht vorliegen: Die HPA muss als Bewertungsmethode mit klarem Bewertungsmaßstab im Gesetz geregelt werden.

Liste kollisionsgefährdeter Vögel abschließend definieren

Des weiteren monieren die Verbände, dass die Liste kollisionsgefährdeter Brutvogelarten abschließend definiert werden sollte. Arten und Prüfbereiche sind an den Signifikanzrahmen der Umweltministerkonferenz und bestehende Länderregelungen anzupassen und als Maximalstandard zu definieren.

Es müssen klare Regelungen für die Erfassung der zu berücksichtigenden Brutvogelarten aufgenommen werden, fordern BEE, VKU und Kolleg*innen. Die Beweislast eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos muss bei der Behörde liegen. Im äußeren Prüfbereich soll lediglich eine Datenabfrage stattfinden, wenn es nach den Lobbyisten geht.

Ergänzende Verordnungsermächtigung notwendig

Die Novelle des BMWK und der beteiligten Ministerien legt grundsätzlich fest, dass der Betrieb von Windkraftanlagen im öffentlichen Interesse und der öffentlichen Sicherheit liegen. Dadurch sollen Ausnahmen für deren Bau leichter erteilt werden können. Die Alternativenprüfung und die artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung werden dazu vereinfacht. Für das Repowering von Windenergieanlagen an Land werden artenschutzbezogene Vorgaben in das Bundesnaturschutzgesetz übernommen und dort weiter präzisiert.

Bezüglich der Ausnahmeprüfung plädieren die Verbände für eine Überprüfung der Rechtssicherheit und Praxistauglichkeit der Neuregelung der Alternativprüfung. Insgesamt brauche es aus Sicht der Verbände eine Verordnungsermächtigung für die zahlreichen neuen Rechtsbegriffe wie z.B. Gefahrenbereich. (lm)

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