Mehrere Verbände laufen Sturm wegen der geplanten Konditionen für die KWK im Kohleausstiegsgesetz.

Mehrere Verbände laufen Sturm wegen der geplanten Konditionen für die KWK im Kohleausstiegsgesetz.

Bild: © XtravaganT/AdobeStock

Das "Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung" (KWKG) wurde erstmals 2002 verabschiedet und trat zum 1. April 2002 in Kraft, erläutert der Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK). Claus-Heinrich Stahl, Präsident des B.KWK betont zum 18. Jahrestag: "Wir freuen uns über die Erfolge, die das KWKG in den vergangenen Jahren ermöglicht hat! Für die Zukunft braucht es nun die Evaluierung." Leider sei aufgrund der aktuellen Coronakrise die politische Weiterarbeit stark ausgebremst worden.

Der B.KWK plädiert künftig für eine Abspaltung des KWKG vom Kohleausstiegsgesetz und ist für eine grundlegende Überarbeitung (Evaluierung) des KWKG bis 2022, teilt der Verband mit.

Die KWK steckt nach wie vor in den Kinderschuhen

Die Bundesregierung strebt mit dem aktuellen KWKG bis 2025 eine KWK-Strommenge von 120 TWh an, was etwa 20 Prozent der Gesamtstromerzeugung entspricht. Mit den letzten energierechtlichen Änderungen sei jedoch die Unsicherheit verstärkt worden und die Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen habe sich verschlechtert bzw. sogar den Ausbau in einigen Bereichen komplett blockiert, kritisiert der Verband.

Dies betreffe beispielsweise die Ungleichbehandlung von Contracting und Eigenversorgung bezogen auf die voll zu entrichtende Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG)-Umlage für den Strombezug aus von Energiedienstleistern betriebenen KWK-Anlagen gegenüber der reduzierten Umlage bei Eigenversorgung.

Kohleausstiegsgesetz verschlechtert es weiter

Ferner kritisiert der Verband, dass der aktuelle Entwurf des Kohleausstiegsgesetzes mit den darin enthaltenen Anpassungen und Erweiterungen des KWK-Gesetzes, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen weiter verschlechtert. Beispiele dafür sind etwa die Vergütungsbegrenzung für KWK-Strom auf 3500 Stunden im Jahr oder, dass Anlagen bis 50 MW nur unter Vorbehalt in die grundsätzlich zu begrüßende Verlängerung der Geltungsdauer des KWKG bis Ende 2029 berücksichtigt werden.

Insgesamt tragen die im Kohleausstiegsgesetz festgeschriebenen Maßnahmen, Vorbehalte und Einschränkungen nicht dazu bei, die dringend benötigte Planungs- und Investitionssicherheit für KWK-Anlagen zu erhöhen. Sondern sie fügen sich in die Reihe von Verspätungen oder Nichtumsetzung notwendiger Gesetzesvorhaben ein, denen sich Akteure der KWK-Landschaft in den vergangenen Monaten ausgesetzt sahen, kritisiert der Bundesverband. (gun)

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