Die umstrittene Doppelbesteuerung von Stromspeichern könnte ab 2025 endgültig Geschichte sein. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt einen Gesetzentwurf erarbeitet, der damit Schluss machen soll. Das 122-seitige Papier, das der ZfK vorliegt, adressiert dabei auch Batterien von E-Autos, die im Rahmen des bidirektionalen Ladens perspektivisch ebenfalls als Zwischenspeicher dienen sollen – etwa für Strom aus PV- oder Windkraftanlagen.
Die Branche wird es freuen. Aufgrund der doppelten Erhebung von Steuern beim Ein- und Ausspeichern waren Speicherprojekte oft nicht wirtschaftlich. Nach einer jahrelangen Debatte hat der Gesetzgeber diese schließlich temporär aufgehoben. Bislang gilt: Betreiber, die einen Speicher vor 2029 in Betrieb nehmen, zahlen nicht zwei, sondern nur einmal Stromsteuern.
Bürokratie abbauen
Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf (Stand: 8. April 2024) diene vorrangig der Modernisierung und dem Bürokratieabbau im Bereich des Strom- und Energiesteuerrechts, heißt es darin. "Insbesondere im Bereich der Elektromobilität und der Speicherung von Strom bildet das Stromsteuerrecht aktuelle Entwicklungen nicht mehr ab", schreibt das Finanzministerium. Das und der Ausbau erneuerbarer Energien machten Anpassungen erforderlich.
Speicher Teil des Netzes
Als "wesentliche Neuerung" soll die bisherige Stromspeicherdefinition erweitert und sollen Stromspeicher künftig als Teil des Versorgungsnetztes betrachtet werden. Somit sollen Steuern erst bei Entnahme von Strom aus dem Speicher fällig werden – unabhängig von der Speichertechnologie oder vom Speichermedium. "Eine Doppelbesteuerung des in den Speicher ein- und wieder ausgespeisten Stroms wird vermieden."
Erstmals festgehalten werden soll darüber hinaus, dass auf steuerfrei erzeugten und gespeicherten Strom auch beim Ausspeisen aus dem Speicher keine Steuern erhoben werden. Und zwar in dem "Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungsjahr zur Zwischenspeicherung entnommenen Strommenge".
Letztverbrauch an der Ladesäule
Erleichtern will der Gesetzgeber zudem Geschäftsmodelle rund um die E-Mobilität. Neu ins Stromsteuergesetz aufgenommen werden soll etwa, dass die Stromentnahme an einem Ladepunkt immer dem Betreiber der Ladesäule zuzurechnen ist. Dadurch sollen "komplexe Geschäftsmodelle 'innerhalb der Ladesäule'" nicht mehr einzeln geprüft werden müssen. Juristisch betrachtet handele es sich um eine Annäherung an die Letztverbraucherfiktion.
Und obwohl bidirektionales Laden noch Zukunftsmusik ist, werde damit auch hier steuerrechtliche Klarheit geschaffen. Die geplanten Vorgaben "verhindern, dass Nutzer von E-Fahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden". Das vereinfache das bidirektionale Laden "für Millionen von Betroffenen".
Strom aus Biomasse und Co.
Des Weiteren soll Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas künftig wieder rechtssicher in Anlagen bis zwei Megawatt von der Stromsteuer befreit werden. Anzeige- und Berichtspflichten sollen abgeschmolzen werden, um beispielsweise Mieterstromprojekte zu vereinfachen.
Aufgehoben werden soll außerdem die Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung. Für Steuerbefreiungen relevant sein soll in Zukunft ein einheitlicher Anlagenbegriff, der auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abstellt.
Stellungnahmen bis 26. April
Das "Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht" soll am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Aktuell existiert ein Referentenentwurf, den das Finanzministerium an die Interessenvertretungen der Branche übersandt hat. Für ihre Stellungnahmen haben diese nun bis zum 26. April Zeit. (dz)
