Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck

Bild: © Sven Hoppe/dpa

Das Geheimnis ist gelüftet. Nach schlecht gealterter Vorlage der Bundesregierung und zweiseitigem Leitplankenpapier hat die Ampelkoalition am Freitag einen neuen, 110 Seiten langen Gesetzentwurf zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes, besser bekannt als Heizungsgesetz, veröffentlicht.

Was ist der aktuelle Stand und wie geht es weiter? Vorweg: Auf Stadtwerke, die künftig dekarbonisierte Fernwärme und Wasserstoff durch ihre Netze leiten wollen, dürfte viel Arbeit zukommen. Ein Überblick:

Wann gilt die 65-Prozent-Erneuerbaren-Regel?

Nur Neubaugebiete müssen sich bereits 2024 an die Vorgabe halten, dass neu eingebaute Heizungen mindestens zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für Gebäude außerhalb von Neubaugebieten greift prinzipiell die Regel erst, wenn die kommunale Wärmeplanung abgeschlossen ist. Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen eine kommunale Wärmeplanung bis Mitte 2026 vorlegen. Kleinere Kommunen haben bis Mitte 2028 Zeit.

Welche Übergangsfristen gelten bei Wärmenetzen?

Die vorgesehene 65-Prozent-Erneuerbaren-Vorgabe für das Jahr 2035 ist Geschichte. Grund ist die stärkere Verzahnung des Gesetzes mit der kommunalen Wärmeplanung.

Laut überarbeitetem Gesetzentwurf müssen Wärmenetzbetreiber nun der zuständigen Behörde keinen Investitionsplan, sondern einen Fahrplan zum Ausbau der Wärmenetze und zur Dekarbonisierung der Wärmeerzeugung vorlegen. Dieser muss unverändert zwei- bis dreijährliche Meilensteine enthalten.

Zudem müssen sich Stadtwerke ihren Kunden gegenüber "verpflichten", dass sie ihr Wärmenetz, das zu mindestens 65 Prozent erneuerbare Energie liefern soll, innerhalb der Fristen des vorgesehenen Fahrplans, jedoch spätestens innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsschluss, in Betrieb nehmen.

Halten sie diese Fristen selbstverschuldet nicht ein, haben die Kunden Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten, die durch einen dann notwendigen Heizungstausch entstehen würden.

Welche Übergangsfristen gelten für wasserstofffähige Gasheizungen?

Erlaubt sind Gasheizungen nur dann, wenn sie so umrüstbar sind, dass sie zu 100 Prozent Wasserstoff verbrennen können. Außerdem muss die zuständige Stelle im Rahmen eines Wärmeplans das entsprechende Gebiet als "Wasserstoffnetzausbaugebiet" erklärt haben. Spätestens Ende 2044 muss dann auch vollständig Wasserstoff durch die Leitungen fließen.

Der Prozess dahin soll engmaschig kontrolliert werden: Gasnetzbetreiber und die zuständige Behörde müssen bis spätetens 30. Juni 2028 einen "einvernehmlichen, mit Zwischenzielen versehenen, verbindlichen Fahrplan" vorlegen.

Dieser muss mit den Netzentwicklungsplänen der Fernleitungsnetzbetreiber übereinstimmen und darlegen, wie vor Ort ausreichend Wasserstoff produziert und gespeichert werden kann. Auch die Finanzierung der Umrüstung muss niedergeschrieben sein. Entsprechend ist ein Investitionsplan mit zwei- bis dreijährlichen Meilensteinen für die Umsetzung des Neubaus oder der Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff verpflichtend.

Und: Die Gasnetzbetreiber müssen aufzeigen, mit welchen zeitlichen und räumlichen Zwischenschritten in den Jahren 2035 und 2040 die Umstellung von Netzteilen in Einklang mit den Klimaschutzzielen des Bundes "unter Berücksichtigung der verbleibenden Treibhausgasemissionen" erfolgt.

Zuletzt kommt die Bundesnetzagentur als Art Schiedsrichter ins Spiel: Sie soll den Fahrplan genehmigen und "regelmäßig alle drei Jahre" überprüfen. Ihre Aufgabe ist es zudem, bis Ende 2024 Vorgaben zur Erstellung der Fahrpläne festzulegen.

Stellt die Behörde fest, dass sich die Umstellung oder der Neubau eines Wasserstoffnetzes verzögert oder aufgegeben wird, muss die eingebaute Heizung innerhalb von drei Jahren den Erneuerbaren-Vorgaben des Gesetzes genügen. In diesem Fall haben Kunden auch Anspruch darauf, Mehrkosten von Gasnetzbetreibern erstattet zu bekommen. Dies gilt nicht, wenn die Netzbetreiber die Entstehung der Mehrkosten nicht zu vertreten haben.

Wie geht es jetzt weiter?

Am kommenden Montag soll eine zweite Sachverständigenanhörung stattfinden. Am Dienstag tagen dann die Bundestagsfraktionen. Am Mittwoch soll der Energieausschuss über den Entwurf abstimmen, am Donnerstag das Plenum des Bundestags und am Freitag der Bundesrat.

Weitere Änderungen sind dabei alles andere als ausgeschlossen. FDP-Fraktionschef Christian Dürr nannte den Entwurf lediglich eine "Beratungsgrundlage". Sein liberaler Fraktionskollege Christoph Meyer sagte: "Es ist kein Beschluss der Fraktionen und das GEG ist nicht final. Die formalen Beschlüsse der Koalitionsfraktionen erfolgen erst am Dienstag."

Geradezu wütend wirkte Klaus Ernst, Linken-Politiker und Vorsitzender des Energieausschusses. Aufgrund der Mehrheit im Ausschuss sei er gezwungen für Montag zu dieser Anhörung einzuladen, schrieb er auf Twitter. "Der Zeitraum ist zu kurz. Eine Missachtung des Parlaments! Keine ausreichende Vorbereitung möglich."

Der klima- und energiepolitische Sprecher der Unionsfraktion, Andreas Jung, sagte: "Ein Wochenende für Abgeordnete und Sachverständige, um 110 Seiten zu lesen und zu bewerten, das kann nicht funktionieren, das ist kein seriöses Verfahren." (aba/dpa)

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