Kaum wurde das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) erst im August novelliert, stehen bereits neue Änderungen an. Denn im Zusammenhang mit dem Paket rund um das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 soll nun auch das KWKG zum 1.1.2021 angepasst werden. Wie die Anwaltskanzlei Becker Büttner Held (BBH) in ihrem Blog beurteilen, handle es sich hierbei "nicht nur um Schönheitsreparaturen", sondern die Folgen werden als teilweise als "weitreichend" eingeschätzt.
Das KWKG gilt nun bis zum 31.12.2026. Die weitere Verlängerung bis zum 31.12.2029, die bereits nach der geltenden Fassung des KWKG vorgesehen war, stünde jedoch weiter unter dem Vorbehalt der Verlängerung der beihilferechtlichen Genehmigung.
Anlagen über 500 kWel fallen in das Ausschreibungssegment
Die folgenschwerste Anpassung laut Verbänden und BBH betrifft KWK-Anlagen ab über 500 kWel, die künftig in das Ausschreibungssegment fallen. Damit sei auch für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 500 kWel bis 1 MWel künftig nur noch eine Förderung nach Ausschreibung möglich. Betreffende Anlagenbetreiber müssen sich also zunächst im Wettbewerb einen Ausschreibungszuschlag der Bundesnetzagentur (BNetzA) sichern.
Zudem würden für diese Anlagen auch die strengeren Fördervorgaben gelten: Eine Eigenversorgung sei gänzlich ausgeschlossen, eine Kumulierung mit vermiedenen Netzentgelten sei nicht möglich und eine etwaige Stromsteuerbefreiung werde angerechnet, zählt BBH auf.
Ein kleiner Lichtblick: Diese Änderung wurde zwar erst mit dem Entwurf der Beschlussvorlage am Dienstag bekannt. Einer Forderung der Verbände wie dem Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung (B.KWK) nach einer Übergangsfrist wurde aber nachgegeben. Diese beträgt sechs Monaten, sodass diese Änderung nicht bereits zum 01.01.2021 in Kraft tritt.
Südbonus ersatzlos gestrichen, PtH-Bonus erst ab 2024
Für Biomethananlagen wird die Ausschreibung erst ab 2022 auf die Südregion beschränkt. 2021 können daher Biomethananlagen aus dem ganzen Bundesgebiet zum Gebotstermin am 1. Dezember teilnehmen. Darüber hinaus ist der Südbonus im KWKG ersatzlos gestrichen; der Bonus für regenerative Wärme gilt nur für KWK-Anlagen mit einer Leistung über 10 MW und der Power-to-Heat-Bonus gilt nun erst ab 2024.
Der im Sommer eingeführte innovative KWK-Bonus könne nach der Änderung künftig erst ab einer Leistung der KWK-Anlage von über 10 MWel in Anspruch genommen werden. Im Leistungssegment darunter (über 1 MWel bis 10 MWel) bleibe es bei der Möglichkeit, mit einem iKWK-System an der Ausschreibung der Bundesnetzagentur teilzunehmen.
Positive Verbesserungen betreffen das Mieterstromgesetz
Neben der grundlegenden Kritik verweist der B.KWK gleichwohl auf positive Veränderungen: Das Mieterstromgesetz werde leicht verbessert. "Auch wenn wir unsere Grundforderungen für eine Einbeziehung der KWK nicht umgesetzt sehen, sondern vorerst nur Erneuerbare Energien – aber immerhin bis 30 kW und 30.000 kWh", betont der KWK-Verband in seinem Statement. Nach der jetzigen Lesart gelte dies für erneuerbare Energien und Grubengas, heißt es ferner.
Daher sehe der Bundesverband eine Möglichkeit, KWK-Anlagen im Rahmen dieses Paragraphen mit Biomethan zu betreiben. Darüber hinaus begrüßt der B.KWK, dass dieses Gesetz fortan nicht mehr nur auf Einzelgebäude, sondern auf das Quartier bezogen sei und damit auch Straßen gequert werden könnten.
Darüber hinaus falle die Meldepflicht für Anlagen bis 50 kW in Zeiten negativer Strompreise auch für Bestandsanlagen weg (§35 Abs 17 KWKG), heißt es in dem Statement weiter. (gun)
