Deutschland

Oberverwaltungsgericht bestätigt Windenergie-Moratorium

Schleswig-Holstein ist als Standort für Windkraftanlagen prädestiniert – eigentlich: Denn derzeit werden im Norden aufgrund eines Moratoriums keine neuen Anlagen genehmigt. Und das wird auch noch länger so bleiben.
27.02.2020

Keine neuen Windräder für Schlewsig-Holstein. So die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Soll das Moratorium aufgehoben werden, müssen neue Raumordnungspläne vorgelegt werden.

Der Versuch, den Genehmigungsstopp für neue Windkraftanlagen in Schleswig-Holstein zu kippen, ist juristisch endgültig gescheitert. Das seit 2015 geltende Moratorium zur Sicherung der Windkraftplanung des Landes habe Bestand, teilte das Oberverwaltungsgericht am Donnerstag mit. Der 5. Senat des Gerichts entschied am Vortag in zweiter Instanz, das Moratorium entspreche weiterhin verfassungsrechtlichen Vorgaben. Eine Vorlage an das Landes- oder Bundesverfassungsgericht zwecks Klärung der Verfassungsgemäßheit der gesetzlichen Regelung lehnte das Gericht deshalb ab. Revision wurde nicht zugelassen (Az. 5 LB 6/19).

In Schleswig-Holstein herrscht seit 2015 wegen eines OVG-Urteils das Moratorium. Genehmigungen für neue Windräder gibt es nur als Ausnahmen, der Ausbau stagniert. Gemäß Landesplanungsgesetz sind raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig, bis neue Raumordnungspläne aufgestellt oder die bestehenden Pläne fortgeschrieben sind. Inzwischen liegt der dritte Entwurf für neue Windkraft-Regionalpläne vor. Die Landesregierung hofft, dass der Landtag die Pläne im Oktober/November 2020 beschließen kann und das Moratorium dann aufgehoben wird.

Grundrechte nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt

Klägerin des Verfahrens vor dem OVG war eine private Betreiberin von Windkraftanlagen, die einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Aufstellung von Windkraftanlagen im Gebiet der Gemeinde Rantrum im Kreis Nordfriesland begehrt. Der Vorbescheid zur Auswirkung von Lärm und Schall ist eine Voraussetzung in dem Genehmigungsverfahren. In erster Instanz scheiterte die Klage im November 2017. Der 5. Senat betonte jetzt, es bestünden keine Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Landes. Die Regelung greife derzeit auch noch nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte der Betreiberin ein - etwa Berufsfreiheit und Baufreiheit des Eigentümers. Ähnlich lautete das Urteil im März 2017 (Az. 1 LB 2/15). (dpa/ls)