Max Peters leitet das Kompetenzzentrum Wärmewende der  KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg (KEA-BW).

Max Peters leitet das Kompetenzzentrum Wärmewende der KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg (KEA-BW).

Bild: © KEA-BW

Die bald bundesweit verpflichtende kommunale Wärmeplanung könnte auf der Umsetzungsebene in einen Zielkonflikt mit dem bestehenden EnWG geraten. Worin besteht denn das Problem?

Der Rahmen des EnWG stammt im Kern aus dem Jahr 1998. Er spiegelt schon lange nicht mehr die Anforderungen der Energiewende wider. Ein zentrales Problem sind die Vorgaben an den Betrieb von Gasverteilnetzen, mit der inzwischen nicht mehr haltbaren Vorstellung vom „ewigen Betrieb“ des Netzes. Hiervon kann sich aktuell kein Konzessionsinhaber lösen. Auch die vergebende Gemeinde darf davon als Vergabekriterium nicht abweichen.

Die Gemeinden sind bei der Auswahl des Konzessionärs den folgenden Zielen verpflichtet: Sicherheit, Preisgünstigkeit, Verbraucherfreundlichkeit, Effizienz, Umweltverträglichkeit, einem zunehmenden Ausbau der erneuerbaren Energien und jetzt neu der Treibhausgasneutralität. Alle Auswahlkriterien müssen einen sachlichen Bezug zu der Konzession und dem örtlichen Netzbetrieb von Strom und Gas aufweisen.

Wo sehen Sie Änderungsbedarf?

Künftig wird es darum gehen müssen, die Schnittstellen der kommunalen Wärmeplanung zum örtlichen Netzbetrieb zu identifizieren und zum Gegenstand der Konzessionsvergabe zu machen. Die umfassende Einbeziehung der Wärmeversorgungsstrategie könnte zurzeit jedoch zur Rechtswidrigkeit der Vergabeentscheidung führen. Dieser Umstand ist nicht mehr zeitgemäß. Einfach gesprochen: Das EnWG ist aktuell noch nicht wärmewendetauglich.

Was schlagen Sie konkret vor?

Kommunen müssen mit ihren Wärmeplänen befähigt werden, die grundlegenden Systementscheidungen eigenverantwortlich zu erwirken. So ließe sich der Zielkonflikt zwischen den Klimaschutzzielen des kommunalen Wärmeplans und einem Gas-Konzessionsvertrag abwenden. Wenn wir die kommunale Wärmeplanung als zentrales Werkzeug für die nachhaltige Stadtentwicklung sehen, braucht sie weiteren Rückenwind.

Dies erfordert eine höhere Verbindlichkeit bei der Berücksichtigung im Energiewirtschaftsrecht im Allgemeinen, insbesondere im Konzessionsvertragsrecht. So leistet sie zeitgleich einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der Klimaschutzziele und bildet eine Grundlage zur strategischen Planung der Energieversorgung, die die leitungsgebundenen Infrastrukturen mit einbezieht.

Wie sollten die Konzessionsverträge der Zukunft aussehen?

Ein neuer Konzessionsvertrag muss die künftigen Entwicklungen im kommunalen Wärmeplan hin zur klimaneutralen Wärmeversorgung aufgreifen. Er muss zumindest Regelungen dafür bereithalten, wo künftig Strom und oder Gas zur Wärmeversorgung oder alternativ ein Wärmenetz genutzt werden. Außerdem braucht es eine jährliche Berichtspflicht durch den Netzbetreiber und klare Regelungen zur Datenbereitstellung sowie zur fachlichen Unterstützung der Kommune durch den Konzessionär.

Die Daten sind zum Beispiel wichtig für die Potenzialanalyse und die Szenarien im Wärmeplan. Letztlich muss – auch wegen der aktuellen Entwicklungen am Gasmarkt – die Versorgungs- und Anschlusspflicht gegenüber Endverbrauchern entfallen. Das ist möglich, sobald dem Kunden alternative (klimaneutrale) Möglichkeiten zur Deckung des Wärmebedarfs zur Verfügung stehen oder die Versorgung mit Erdgas nicht mehr wie gewohnt erfolgen kann.

Welche Konsequenzen hat das für die Netzbetreiber?

Die Stellung der Netzbetreiber würde durch die Neuregelungen gestärkt werden. Gibt es kommunale Wärmepläne künftig flächendeckend, stellt sich die Frage nach den Kriterien in den (Muster-)Konzessionsverträgen und deren Festsetzung in den Bauleitplänen der Kommunen. Im Interesse aller an der Energieplanung beteiligten Akteure müssen die Netzbetreiber die Voraussetzungen für den Querverbund Elektrizität, Gas und Wärme schaffen. Insbesondere in Hinblick auf den potenziellen Mehrwert eines kommunalen Wärmeplans für Netzbetreiber und Kommune ist es unerlässlich, die Entwicklungen im Konzessionsgebiet gemeinschaftlich zu planen und aufeinander abzustimmen.

Wie sollte eine Kommune heute vorgehen?

Zentral ist, dass sich eine Kommune ihre eigenen Handlungsmöglichkeiten für ein späteres Konzessionsvergabeverfahren wahrt. Dies kann sie durch frühzeitige Weichenstellungen erreichen. So ist es etwa möglich, bei der ersten Bekanntmachung des Verfahrensbeginns auf eine Festlegung der Vertragslaufzeit zu verzichten.

Außerdem sollte das definierte, umschlossene Vertragsgebiet nicht automatisch das gesamte Gemeindegebiet umfassen. Bei der Gebietsentwicklung liefert der kommunale Wärmeplan die strategische Planungsgrundlage. Er zoniert die unterschiedlichen Eignungsgebiete und bildet damit die Grundlage für Festsetzungen bei der klimaneutralen Wärmeversorgung. Kommunen sollten sich hierzu unbedingt von Fachleuten beraten lassen.

In der Konsequenz sollte es dann auch ein weiteres legitimes, in meinen Augen sogar notwendiges Vergabekriterium geben: Der Bewerber ist verpflichtet, eine Vorstellung von Betrieb und (Teil-)Rückbau des Netzes darzulegen, die den Vorstellungen der Gemeinde und ihres kommunale Wärmeplans entspricht.

Das Interview führte Hans-Christoph Neidlein

Lesen Sie weiter mit Ihrem ZFK-Abonnement

Erhalten Sie uneingeschränkten Zugang zu allen Inhalten der ZFK!

✓ Vollzugriff auf alle ZFK-Artikel und das digitale ePaper
✓ Exklusive Analysen, Hintergründe und Interviews aus der Branche
✓ Tägliche Branchen-Briefings mit den wichtigsten Entwicklungen

Ihr Abonnement auswählen

Haben Sie Fehler entdeckt? Wollen Sie uns Ihre Meinung mitteilen? Dann kontaktieren Sie unsere Redaktion gerne unter redaktion@zfk.de.

Home
E-Paper