Kraft-Wärme-Kopplunganlagen wie diese hier in Dresden werden an Bedeutung gewinnen, sind sich viele Branchenkenner sicher.

Kraft-Wärme-Kopplunganlagen wie diese hier in Dresden werden an Bedeutung gewinnen, sind sich viele Branchenkenner sicher.

Bild: © Drewag

Die am Montag von Fachpolitikern der Regierungskoalition und am Dienstag vom Bundeskabinett beschlossenen Änderungen zum Kohleausstiegsgesetz stoßen beim Verband kommunaler Unternehmen (VKU) auf Zustimmung. Die Beschlüsse stellten eine deutliche Verbesserung des ursprünglichen Regierungsentwurfs dar, erklärte VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing am Dienstag. 

So werde der Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung und der Wechsel von Kohle auf Gas und erneuerbare Energien zukünftig spürbar unterstützt. "Es ist daher richtig, die Grundförderung zu erhöhen und den Kohleersatzbonus anzupassen", sagte Liebing. Zugleich sei es wichtig, die geplante zusätzliche Förderung für erneuerbare Wärme wie angekündigt noch 2020 auf den Weg zu bringen. "Die Stadtwerke stehen bereit, erhebliche Mittel in die Wärmewende zu investieren", erklärte der VKU-Chef.

Evaluierung verschiebt endgültige Entscheidung

Lob gab es seitens des VKU auch für die Verlängerung der Ausschreibungen für Steinkohlekraftwerke. Die Änderungen verbesserten zudem die unmittelbaren Auswirkungen des Gesetzes für junge Steinkohlekraftwerke, die nach 2010 ans Netz gegangen sind und zum beabsichtigten Stilllegungszeitpunkt keine Chance hatten, ihre Investitionen zu refinanzieren.

"Die geplante Evaluierung verschiebt die endgültige Entscheidung zwar in die Zukunft. Entscheidend ist, dass die Regierungsfraktionen das Ziel im Gesetz ausdrücklich verankern, vorzeitige Wertberichtigungen zu vermeiden. Nun kommt es darauf an, im vorgesehenen Evaluierungsprozess die weiteren Rahmenbedingungen für die Unternehmen zu klären, um die im Gesetz beabsichtigte Bilanzierungssicherheit auf Dauer zu gewährleisten", erklärte Liebing.

BDEW: Wirkung des Kohleersatz-Bonus im Blick behalten 

Auch aus der Sicht des BDEW sind die geplanten Änderungen "im Grundsatz erfreulich". Jedoch bleibe abzuwarten, ob die geplanten Regelungen ausreichten, um den notwendigen KWK-Ersatzneubau wirksam und in der gebotenen Geschwindigkeit voranzutreiben, erklärte Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung. Der für den Ausbau notwendige Kohleersatz-Bonus schrumpfe aufgrund der angedachten Degressions-Stufen sehr stark. Bleibt der Bonus dadurch wirkungslos, müsse nachgesteuert werden.

Der vom BDEW geforderten Sonderregelung für jüngere Steinkohlekraftwerke, die nach 2010 ans Netz gegangen sind, komme die Politik nun entgegen, indem sie in den Folgejahren Umrüstprogramme und Entschädigungszahlungen prüft, erklärte Andreae.

Altmaier: Absinken des Kohleersatzbonus sorgt für zusätzlichen Anreiz

Das Bundeskabinett beschloss am Dienstag im Umlaufverfahren die tags zuvor erarbeitete Formulierungshilfe zum Kohleausstiegsgesetz für den Bereich Steinkohle. "Für Steinkohlekraftwerke gibt es eine zusätzliche Ausschreibung für das Zieljahr 2027. Das Absinken des Kohleersatzbonus für KWK-Anlagen im Zeitverlauf sorgt für einen zusätzlichen Anreiz, Kohlekraftwerke früher umzurüsten", sagte Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU). Durch die Einigung ist der Weg für eine Beschlussfassung Ende dieser Woche im Bundestag und Bundesrat frei.

Die Kernpunkte der heute beschlossenen Formulierungshilfe für den Bereich Steinkohle umfassen folgende Punkte:

  • Im Kohleverstromungsbeendigungsgesetz wurde eine zusätzliche Ausschreibung für Steinkohlekraftwerke für das Zieljahr 2027 eingeführt und die Höchstpreise für die Zieljahre 2024 bis 2026 wurden erhöht. Ein neues Programm fördert treibhausgasneutrale Erzeugung und Nutzung von Wärme.
  • Im Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz wird die Grundförderung für KWK-Anlagen ab 2023 um 0,5 ct/kWh für große Anlagen erhöht. Der Kohleersatzbonus wird nach dem Alter der Anlagen ausdifferenziert. Für Anlagen, die nach 1984 in Betrieb gegangen sind, wird der Kohleersatzbonus deutlich erhöht. Dagegen erhalten ältere Anlagen einen geringeren, und sehr alte Anlagen keinen Kohleersatzbonus. Zudem sinkt der Bonus im Zeitverlauf, so dass ein Anreiz besteht, die Anlage früher stillzulegen. Für Anlagen, die bereits über einen Vorbescheid verfügen, gilt die alte Rechtslage. Mit einer Übergangsregelung werden zudem die förderfähigen Stunden pro Jahr schrittweise abgesenkt.
  • Im EEG wird das Ziel von 65 Prozent erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch für 2030 verankert. (hil)
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