Abfallcontainer mindern Wohnwert nicht
Weil in der Nähe der neuen Wohnung eine Altglas- und Altpapiercontaineranlage errichtet wurde, hat ein Ehepaar aus Düsseldorf den Bauträger verklagt. Doch Schadenersatz wird es nicht geben – das Oberlandesgericht Düsseldorf wies auch in zweiter Instanz die Klage der Eheleute zurück.
Das Paar hatten 2015 eine rund 140 qm große Vierzimmerwohnung im zweiten Obergeschoss gekauft. Sie liegt in einem größeren Neubaugebiet, in dem insgesamt rund 1800 Wohnungen entstehen sollen. Auf der anderen Straßenseite errichtete die Stadt Düsseldorf eine Containeranlage für Altglas und Altpapier.
Dass dies geschehen würde, wussten die Eheleute bei Kaufabschluss nicht. Sie fühlen sich deshalb von dem Bauträger arglistig getäuscht. Ihre Wohnung sei wegen der optischen Beeinträchtigungen sowie der Lärm- und Geruchsbelästigungen rund 30.000 Euro weniger wert, behaupteten sie – ohne Erfolg.
Eheleute haben sich für städtisches Leben entschieden
In seinem Urteil führt die vorsitzende Richterin des OLG-Senats aus, die ökologisch sinnvolle Abfallentsorgung gehöre zum urbanen Leben, für das die Eheleute sich mit der Standortwahl ihrer Eigentumswohnung entschieden hätten. Die damit einhergehenden Beeinträchtigungen seien unvermeidbar und hinzunehmen. Aus der Höhe des von den Eheleuten gezahlten Kaufpreises – rund 550.000 Euro – ergebe sich kein anderer Maßstab. Auch in Wohnvierteln mit gehobenen Quadratmeterpreisen müsse die Abfallentsorgung sichergestellt sein.
Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen. (Wa)