Recht & Regulierung

BBH bezieht Position im Grenzstreit

Gutachten der Kanzlei hält Außenübergabe auch bei Gasanschlüssen für zulässig.
12.12.2018

Wo hört der Netzanschluss für Strom oder Gas auf und wo fängt die Kundenanlage an? Zumeist liegt die Grenze im Inneren von Gebäuden - dafür gibt es Regeln, die mittlerweile wenig Raum für Streit lassen. Übergeben wird an der Hausanschlusssicherung und am Hauptabsperrhahn. Komplexer wird es, wenn der Übergabepunkt außerhalb des Gebäudes liegt. Ein Gutachten der Kanzlei Becker Büttner Held hat sich der Frage gewidmet, ob die Außenübergabe zulässig ist. Das Ergebnis: Ja, es ist zulässig, sowohl bei Strom als auch bei Gas.

Die Grenz-Frage kann für jeden Anschlussnehmer und Netzbetreiber wichtig werden. Denn um den Netzanschluss muss sich der Netzbetreiber kümmern; für die Kundenanlage.ist der Anschlussnehmer  verantwortlich. Kosten für Schäden hat derjenige zu tragen, in dessen Verantwortungsbereich sie entstanden sind.

Umstritten ist, ob und unter welchen Voraussetzungen der Übergabepunkt auch außerhalb eines Gebäudes, beispielsweise an der Grundstücksgrenze liegen darf. Die Schlichtungsstelle Energie in Berlin hat empfohlen, dass die Außenübergabe bei Strom unter bestimmten Voraussetzungen, bei Gasanschlüssen hingegen nie zulässig ist. Laut Kanzlei gibt es zudem Stimmen, die auch für Strom zwingend eine Innenübergabe für richtig halten. Die Folge wäre, dass sämtliche bestehenden Anschlüsse mit Außenübergabe auf Kosten des Netzbetreibers angepasst werden müssten.

Der Einzelfall ist entscheidend

BBH hat im Auftrag von 24 Netzbetreibern die Rechtslage ausführlich untersucht und dazu Umfrage-Daten von 60 Netzbetreibern ausgewertet. Das Ergebnis: Die entsprechenden Verordnungen verbieten eine Außenübergabe weder bei Strom- noch bei Gasanschlüssen generell. Der Netzbetreiber könne eine solche Außenübergabe einseitig vorgeben, solange er die berechtigten Interessen des Anschlussnehmers wahrt und es einen sachlich-technischen Grund für die Außenübergabe im Einzelfall gibt. Fehlt dieser, ist die Zustimmung des Anschlussnehmers nötig. (wa)