Recht & Regulierung

Bundesnetzagentur muss EK-Zinssätze neu festlegen

Das OLG Düsseldorf hat entschieden: Die für die dritte Regulierungsperiode ermittelten Eigenkapitalzinssätze für Energienetze wurden zu niedrig festgelegt. Die BNetzA prüft eine Rechtsbeschwerde.
22.03.2018

Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, muss die EK-Zinssätze für Energienetze korrigieren.

Die Regulierungsbehörde ist nunmehr gehalten, die Zinssätze neu festzulegen und zu erhöhen. Die Netzagentur habe die staatlich garantierte Rendite auf das eingesetzte Eigenkapital für Investitionen in die Netze methodisch fehlerhaft ermittelt, entschied am Donnerstag der 3. Kartellsenat. Die Bonner Regulierungsbehörde hatte die in den gesamten Netzkosten enthaltene Eigenkapitalverzinsung um gut zwei Milliarden Euro für die kommenden fünf Jahre gekürzt. In Zeiten der Niedrigzinsen müsse die Rendite geringer ausfallen, so die Argumentation. Dagegen hatten rund 1100 Stadtwerke und andere Netzbetreiber geklagt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Bundesnetzagentur muss nun entscheiden, ob sie den Weg nach Karlsruhe beschreiten wird.

"Wir werden eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ernsthaft prüfen", sagte ein Sprecher der Bundesnetzagentur der ZfK. Zuvor müsse aber eine genaue Analyse der Urteilsbegründung erfolgen. Die Behörde hat dafür nach Zustellung des Urteils einen Monat Zeit.

"Branche mit großer Geschlossenheit aufgetreten"

Die Regulierungsbehörde hatte Ende 2016 die Eigenkapitalzinssätze für die 3. Regulierungsperiode von 9,05 auf 6,91 Prozent vor Steuern für Neuanlagen und von 7,14 auf 5,12 Prozent für Altanlagen für den Zeitraum von 2019 bis 2023 für Stromnetzbetreiber bzw. von 2018 bis 2022 für Gasnetzbetreiber gesenkt.

„Das Oberlandesgericht hat unsere durch drei renommierte Gutachter unterstützte Auffassung, dass die Bundesnetzagentur die EK-Zinssätze methodisch fehlerhaft und im Ergebnis zu niedrig festgelegt hat bestätigt. Ein sehr wichtiger Erfolg für die Branche, die hier mit großer Geschlossenheit aufgetreten ist“, erklärte Stefan Missling, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei BBH, die rund 600 Beschwerdeverfahren betreut hat.

VKU: Intelligente Netze können Kosten senken

Positiv reagierten die zuständigen Spitzenverbände. "Durch die Energiewende gibt es in den Verteilnetzen einen erheblichen Investitionsbedarf. Diese Investitionen werden allerdings nur dann erfolgen, wenn die Eigenkapitalzinssätze angemessen sind und Investitionen auch tatsächlich zurück verdient werden können. Genau das hat das Gericht heute bestätigt", erklärt der Verband kommunaler Unternehmen (VKU). Die Versorgung mit Strom benötige vor allem vor Ort eine leistungsfähige Infrastruktur. Angesichts des schleppenden Ausbaus der Übertragungsnetze müsse gerade in die örtlichen Stromverteilnetze investiert werden. "Intelligente Netze können die Kosten der Nutzung für Wirtschaft und Haushaltskunden senken", so der VKU.

"Das heutige Urteil bestätigt die deutliche Kritik der Branche an den zu niedrigen Zinssätzen. Die von der Bundesnetzagentur 2016 festgelegte Höhe liegt auf einem der letzten Plätze in Europa - und das obwohl Deutschland zu den EU-Staaten mit dem größten Ausbaubedarf zählt", erklärte Stefan Kapferer, Vorsitzender der BDEW-Hauptgeschäftsführung. Die Netzbetreiber in Deutschland stünden vor einer dreifachen Herausforderung. Zum einen müssten die Netze im Zuge der Energiewende massiv aus- und umgebaut werden. Zugleich soll der Stromsektor mit den Bereichen Wärmemarkt, Verkehr und Industrie verknüpft werden. Hinzu komme die Digitalisierung.

Unsicherheiten aus der Finanzmarkt- und Eurokrise angemessen berücksichtigt

Kritisch äußerte sich hingegen der Bundesverband Neue Energiewirtschaft (bne). "Es war richtig und nachvollziehbar, dass die Bundesnetzagentur die Eigenkapitalzinssätze im Jahr 2016 deutlich gesenkt hat, um die Energiekunden zu entlasten. Die von der Behörde festgesetzten 6,91 Prozent bedeuten dabei nach wie vor eine mehr als auskömmliche Rendite für ein risikoarmes Geschäft wie den Netzbetrieb", erklärte Geschäftsführer Robert Busch.

"Das Urteil ist für kommunale Versorger positiv zu bewerten, da mit einer neuen Festsetzung der Eigenkapitalzinssätze die Unsicherheiten, die sich aus der Finanzmarkt- und Eurokrise ergeben, angemessen berücksichtigt werden. Insbesondere die sogenannte Marktrisikoprämie, die Bestandteil des Eigenkapitalzinssatzes ist, wurde von der Regulierungsbehörde im Vergleich zu anderen europäischen Ländern bislang zu niedrig angesetzt", sagte Hans-Christoph Thomale, Experte für Energiewirtschaftsrecht beim Frankfurter Büro der Kanzlei FPS der ZfK. (hil)