Recht & Regulierung

Bundesnetzagentur übernimmt Aufgaben bei der Regulierung von Wasserstoffnetzen

Für Betreiber von Wasserstoffnetzen gibt es die Möglichkeit einer freiwilligen Regulierung. Neu ist auch eine Ad-hoc-Bedarfsprüfung einzelner Infrastrukturvorhaben.
27.07.2021

Die Wasserstoffregulierung wird in der Branche weiterhin kontrovers diskutiert.

Die Bundesnetzagentur übernimmt mit dem nun in Kraft getretenen Energiewirtschaftsgesetz neue Aufgaben im Bereich der Regulierung von Wasserstoffinfrastrukturen.

„Durch die neuen Regelungen werden die notwendigen Rahmenbedingungen für einen zügigen Markthochlauf für Wasserstoff geschaffen“, lässt sich Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur, in einer Pressemitteilung zitieren. 

"Opt-In-Erklärung" nutzen

Die Betreiber von Wasserstoffnetzen haben von nun an die Möglichkeit, sich durch Abgabe einer sogenannten „Opt-In-Erklärung“ regulieren zu lassen. Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen können ebenfalls erklären, dass der Zugang zu ihren Anlagen entsprechend den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgen soll. 

Ein jährlicher Plan-Ist-Kostenabgleich durch die Bundesnetzagentur stellt nach Überzeugung von Homann eine stabile und zukunftssichere Finanzierung der regulierten Wasserstoffinfrastruktur sicher. Die Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der Kosten und Entgelte bleiben einer Verordnung durch die Bundesregierung vorbehalten. 

Bedarfsprüfung einzelner Infrastrukturvorhaben

Die Neuregelung sieht eine Ad-hoc-Bedarfsprüfung der einzelnen Infrastrukturvorhaben durch die Bundesnetzagentur vor, die eine rasche, transparente und verbindliche Bestätigung der geplanten Projekte ermöglichen soll. Dies trage der erwarteten Dynamik des Infrastrukturaufbaus und des Wasserstoff-Markthochlaufs Rechnung, betont die Bundesnetzagentur in der Mitteilung. 

Eine Beschreibung der Prozessschritte, die im Rahmen der „Opt-In-Erklärung“ und der Ad-hoc-Bedarfsprüfung erforderlich sind und weitere Informationen finden sich auf der Website der Bundesnetzagentur.