Recht & Regulierung

Bundesrat: Änderungen bei Inkassogebühren und erleichterter Neustart nach Insolvenz

Schuldner werden dadurch künftig in bestimmten Fällen entlastet. Zudem gibt es auch Neuregelungen mit Blick auf das Thema Kostenbegrenzung.
18.12.2020

Ein neues Gesetz soll Verbraucher vor unnötig hohen Inkassokosten schützen und besser über ihre Rechte aufklären.

Der Bundesrat hat hat einen Bundestagbeschluss zum Inkassorecht gebilligt, um Verbraucher vor unnötig hohen Inkassokosten zu schützen und besser über ihre Rechte aufzuklären. Das Gesetz passt dazu unter anderem die Geschäfts- und Einigungsgebühr an, heißt es in einer Pressemitteilung. Schuldner würden künftig vor allem dann entlastet, wenn sie die Forderung direkt nach einem ersten Mahnschreiben begleichen oder nur mit kleineren Beträgen von bis zu 50 Euro im Verzug seien.

Eine Kostenbegrenzung gebe es künftig auch in den Fällen, in denen Gläubiger parallel Inkassofirmen und zugleich Anwaltskanzleien beauftragten, obwohl noch gar nicht klar ist, ob der Fall vor Gericht geht.

Bessere Aufklärung

Verbraucher sollen zudem künftig besser über die beim Abschluss von Zahlungsvereinbarungen entstehenden Kosten und die Tragweite von Schuldanerkenntnissen aufgeklärt werden. Hierzu sieht das Gesetz Hinweispflichten für die Inkassounternehmen vor: Diese müssen zum Beispiel in Textform darauf aufmerksam machen, dass man sich bei einem Anerkenntnis nicht mehr auf die Verjährung einer Forderung berufen kann.

Insolvenz: Verkürzung der Restschuldbefreiung

Weiterhin hat die Länderkammer das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens gebilligt. Dieses sieht eine Verkürzung der Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren von sechs auf drei Jahre vor: Verbraucher, aber auch Unternehmen seien damit unter bestimmten Voraussetzungen früher als bisher von nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern befreit, heißt es weiter. Dies solle ihnen die Chance auf einen zügigen wirtschaftlichen Neuanfang nach der Insolvenz geben.

Damit auch diejenigen profitieren, die durch die Corona-Pandemie in finanzielle Schieflage geraten sind, gilt das Gesetz rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren. Für Anträge, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 gestellt wurden, gibt es eine Übergangsregelung.

Teil des Konjunkturprogramms

Das Gesetz ist Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspakts, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzufedern. Es setzt zudem Vorgaben der EU-Richtlinie über die Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich der Entschuldung um. Nach dem Beschluss des Bundesrates kann das Gesetz nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. (hoe)