Entnahme von Grundwasser im Hessischen Ried ist rechtmäßig
Die Grundwasserförderung im Hessischen Ried ist rechtmäßig. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel wies eine Klage des Landesverbands der Umweltschutzorganisation BUND dagegen am Dienstag ab.
Die Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser würden eingehalten. Eine Verschlechterung des Zustands des Grundwasserkörpers sei durch die genehmigte Entnahme von Grundwasser nicht zu erwarten, teilte der VGH in seiner mündlichen Urteilsbegründung mit. Die genehmigte Förderung sei auch mit dem Naturschutzrecht vereinbar.
Erlaubnis zur Fördermenge war erhöht worden
In dem jahrelangen Rechtsstreit um die Grundwasserförderung im Hessischen Ried ging es konkret um die jährliche Entnahme von Grundwasser aus 13 Brunnen im Jägersburger Wald sowie aus 6 Brunnen im Lorscher Wald. Die Revision gegen das Urteil wurde vom VGH nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision sei die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte (Aktenzeichen: 4 A 2622/19).
Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte 2013 einem Wasserbeschaffungsverband erlaubt, aus den Brunnen des Wasserwerks Jägersburg bei Biblis Grundwasser zu entnehmen und die Fördermenge gegenüber dem vorangegangenen Bescheid um 3,1 auf 21,5 Millionen Kubikmeter pro Jahr erhöht.
Klage gegen die Erlaubnis
Der BUND hatte dagegen geklagt, weil durch die Grundwasserförderung erhebliche Beeinträchtigungen in den besonders unter Schutz gestellten Natura-2000-Gebieten zu befürchten seien. Die Naturschützer sehen die Wälder im Hessischen Ried bedroht, weil ihnen durch die Grundwasserentnahme der Grundwasseranschluss genommen werde.
2019 hatte das Verwaltungsgericht Darmstadt der Klage des BUND teilweise stattgegeben (Az: 6 K 1357/13.DA). Die Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung sei in Bezug auf die geschützten Tierarten und Vogelschutzgebiete rechtswidrig. Das Regierungspräsidium müsse genauer prüfen, ob die Genehmigung mit der Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Richtlinie der Europäischen Union vereinbar ist.
Ausführungen zum Schutz im FFH-Gebiet
Zudem wies das Verwaltungsgericht das Land Hessen darauf hin, dass die Schutzgebietsverordnung in Bezug auf spezielle geschützte Eichen- und Buchenwaldbestände im FFH-Gebiet Jägersburger- und Gernsheimer Wald nach seiner Auffassung auch ein Gebot zur Verbesserung der Grundwassersituation enthalte.
Daraus ergebe sich aber keine Verpflichtung zur flächendeckenden Wiederaufspiegelung des Grundwassers. Der BUND wollte erreichen, dass die Grundwasserförderung mit der rechtlichen Verpflichtung zur Waldrettung durch die Aufspiegelung verknüpft wird. (dpa/hp)