Die Berliner Kanzlei Raue kritisiert in einem Rechtsgutachten die von der Bundesregierung geplante Erlösabschöpfung am Strommarkt scharf.
Die beabsichtigte Obergrenze verstoße gegen europäisches Recht und verletze elementare Grundrechte insbesondere der Erneuerbaren-Energieanlagen-Betreiber, schreiben die Autoren Christian von Hammerstein und Anna von Bremen in einer Zusammenfassung. Zudem führe der Abschöpfungsmechanismus zu "tiefgreifenden Verzerrungen auf dem deutschen Strommarkt".
70 Euro verdient, 136,80 Euro abgeschöpft
Die Kanzlei nimmt eine ausgeförderte Bestandsanlage als Beispiel. Diese schließt im Dezember 2022 einen zweijährigen Stromliefervertrag – kurz PPA – mit einem Industriekunden ab. Der Festpreis beträgt 150 Euro pro MWh. Zieht der Betreiber die Kosten ab, kann er in diesem Szenario mit einem Überschuss von 70 Euro pro MWh rechnen.
Doch was, wenn die Spotmarktpreise im Februar 2023 auf durchschnittlich 300 Euro pro MWh steigen? Dann würden zu diesem Zeitpunkt laut Kanzlei 136,80 Euro pro MWh abgeschöpft. Dieser Betrag ergebe sich aus dem von der Bundesregierung geplanten Mechanismus.
"Anlagenbetreiber wenig später zahlungsunfähig"
Demnach würde nämlich die Differenz aus sogenannten fingierten Spotmarkterlösen (300 Euro pro MWh) und der dann gültigen Erlösobergrenze (148 Euro pro MWh) herangezogen. Heißt: 152 Euro pro MWh. Von diesem Betrag werden 90 Prozent tatsächlich abgeschöpft, also besagte 136,80 Euro pro MWh.
Das hätte zur Folge, dass der Anlagenbetreiber zwar nur 70 Euro pro MWh verdient hätte, jedoch fast das Doppelte des tatsächlich erwirtschafteten Erlöses abgeschöpft wird. "Hält die Phase hoher Spotmarktpreise an, wird der Anlagenbetreiber wenige Monate später zahlungsunfähig", schreibt die Kanzlei.
PPA-Markt trocknet aus
Die Autoren gehen davon aus, dass Anlagenbetreiber in der Folge keine PPAs mehr abschließen und stattdessen nur noch über den Spotmarkt, in der Regel über einen Direktvermarkter, vermarkten würden.
Aus Sicht der Gutachter lässt die der Strompreisbremse vorausgegangene EU-Verordnung nicht zu, sogenannte fingierte Erlöse anstelle von tatsächlichen Erlösen abzuschöpfen. Demnach sei der Begriff der Markterlöse in der entsprechenden Verordnung "bewusst" auf tatsächlich erwirtschaftete Erträge beschränkt.
Investitionsanreize gefährdet
Die Kanzlei verweist zudem darauf, dass laut EU-Verordnung das Funktionieren der Stromgroßhandelsmärkte nicht verzerrt werden dürfe. Genau dies liege aber vor, wenn das Marktgeschehen künstlich von langfristigen Terminmärkten in den Spotmarkt verlagert werde.
Für gefährdet hält die Kanzlei Investitionsanreize in weitere erneuerbare Erzeugungsprojekte. Dies gelte selbst dann, wenn der Mechanismus auf das kommende Jahr beschränkt bleibe. Die Renditen für kleine Photovoltaik-Projekte an weniger sonnenreichen Standorten fielen von 5,3 auf 1,8 Prozent bei monatlicher Berechnung der Abschöpfung, führen die Autoren aus. Für weniger ertragreiche Windprojekte käme es zu einer Halbierung der Renditen.
Verletzung der Eigentumsgarantie
Auch dieser Effekt ist laut Kanzlei nicht im Sinne der EU-Verordnung. Demnach sei eine Gefährdung von Investitionssignalen unzulässig.
Darüber hinaus orten die Autoren im Gesetzentwurf eine Verletzung der Eigentumsgarantie, die im Grundgesetz festgehalten ist, sowie eine unzulässige Diskriminierung bei Sicherheitszulagen.
"Prüfen Klage"
Auftraggeber Lichtblick hatte im Frühjahr eine 500 Mio. Euro schwere Investitionsoffensive in deutsche Wind- und Solarparks verkündet. "Es ist schon absurd", kommentierte Enno Wolf, Geschäftsführer Green Energy Marktes beim Stromkonzern. "Um die Krise der fossilen Energien abzumildern, bremst die Bundesregierung den Ausbau der Erneuerbaren."
Der Anbieter rechnet nach Inkrafttreten der Erlösobergrenze mit einer Klagewelle. " Auch wir prüfen die Möglichkeit, in Luxemburg und Karlsruhe gegen den Erlösdeckel zu klagen", kündigte Lichtblick-Chefjurist Markus Adam an. (aba)
Die Zusammenfassung des Rechtgutachtens finden Sie als Download hier auf der Lichtblick-Homepage.



