Gericht: Fernwärmeversorger dürfen Preisanpassungsklauseln auch einseitig ändern
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen Hansewerk Natur abgewiesen. Gemäß dem Urteil darf ein Fernwärmenetzbetreiber seine Vertragsbedingungen gegenüber den Kunden einseitig anpassen, wenn sich die Rahmenbedingungen bei der Erzeugung und Verteilung der Fernwärme geändert haben. Hierzu darf er die Kunden auch entsprechend anschreiben. Das hat das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 25.04.2024 festgestellt (Aktenzeichen3 U 192/19, 312 O 577/15 LG Hamburg).
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