Recht & Regulierung

Harzwasserwerke gewinnen Streit um Förderrecht

Nach Ansicht des Gerichts liegen die Voraussetzungen für den Teilwiderruf einer wasserrechtlichen Bewilligung im Landkreis Diepholz nicht vor. Harzwasserwerke-Chef Schmidt spricht von Signalwirkung für die Branche.
19.01.2023

Im Wasserwerk Ristedt fördern die Harzwasserwerke Trinkwasser für den Landkreis Diepholz und die Hansestadt Bremen.

 

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Urteil von Dienstag der Klage der Harzwasserwerke GmbH gegen einen vom Landkreis Diepholz ausgesprochenen teilweisen Widerruf einer wasserhaushaltsrechtlichen Bewilligung zur Förderung von Grundwasser für ein Wasserwerk stattgegeben (Az.: 4 A 6011/21). Der Versorger betreibt unter anderem das Wasserwerk Ristedt im Gebiet des beklagten Landkreises Diepholz.

Der Landkreis erteilte den Harzwasserwerken im Jahre 2010 die wasserrechtliche Bewilligung zur Förderung von jährlich 20 Mio. Kubikmetern Grundwasser für die Trinkwasserversorgung bis 2040. Hierbei wurde neben dem Grundbedarf von 17,1 Mio. Kubikmetern Wasser ein Volumen von weiteren 2,9 Mio. Kubikmetern als Sicherheits- und Trockenjahreszuschlag sowie Reserve bewilligt. In den Jahren 2010 bis 2017 förderte die Klägerin in Ristedt durchschnittlich 16,05 Mio. Kubikmeter Wasser.

Versorger müssen Reserven einplanen

Mit dem nun infrage gestellten Bescheid vom September 2021 widerrief der Landkreis Diepholz die Bewilligung im Umfang von 0,4 Mio Mio. Kubikmetern Wasser jährlich. Zur Begründung verwies die Behörde im Wesentlichen darauf, dass nach § 18 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) eine Bewilligung widerrufen werden könne, wenn die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten worden sei. Der Landkreis begründete das unter anderem damit, wegen des Rückgang des Grundwasserspiegels strenger prüfen zu wollen, wie er Rechte verteile.

Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber der Rechtsauffassung der Harzwasserwerke gefolgt. Es billigte dem Versorger zu, Reserven für besonders trockene Perioden einzuplanen. Diese müssten nicht jedes Jahr abgerufen werden. Die Trinkwasserversorgung unterfalle nachfragebedingten Schwankungen und sei somit auf die Vorratsbewirtschaftung angewiesen, welcher der Beklagte mit den im Bewilligungsbescheid zugestandenen Zuschlägen selbst Rechnung getragen habe. Gegen das Urteil kann der Landkreis Berufung einlegen.

Urteil noch nicht rechtskräftig

«Die Entscheidung des Gerichts hat Signalwirkung für die Trinkwasserversorgung in Deutschland», sagte Lars Schmidt, Geschäftsführer der Harzwasserwerke. Die Versorger hätten nun die Sicherheit, dass erteilte Wasserrechte nicht ohne zwingende Gründe reduziert werden könnten. (hp mit Material von dpa)