Recht & Regulierung

Kein Anspruch auf Leerrohr-Verlegung

Landkreis Waldshut muss nicht für privaten Telekommunikationsanbieter mitverlegen.
23.01.2018

Der Landkreis Waldshut muss bei der Errichtung eines Backbone-Netzes für schnelles Internet kein Leerrohr für ein privates Telekommunikationsunternehmen mitverlegen und die Bauarbeiten koordinieren. Auf diese Entscheidung der Bundesnetzagentur weist die Kanzlei Menold Bezler hin, die den Landkreis juristisch beraten hat.

Das Unternehmen habe seinen Antrag mit einem Anspruch aus dem Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) begründet. Danach stehen privaten Telekommunikationsanbietern erweiterte Mitnutzungs- und Mitverlegungsansprüche zu, um den Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze zu beschleunigen und dabei Kosten zu sparen.
 
Nicht zumutbar

Die Bundesnetzagentur hält den Antrag aber für nicht zumutbar. Im Ergebnis verändere ein solches Vorgehen das Projekt des Landkreises Waldshut bereits in der Planungsphase und schränke die notwendige Flexibilität ein. Der Backbone-Bau würde im Hinblick auf Planung, Ausführung sowie Finanzierung derart verkompliziert, dass auch die Gesamtausführung der Maßnahme erheblich behindert werde oder sogar scheitern könnte.

Die Bauplanung zeichnet sich vor allem durch unterschiedliche Verlegemethoden, kombiniert mit besonderen vertraglichen Konstruktionen sowie dahinterstehenden Finanzierungen aus. Dies ermöglicht dem Bauunternehmen als Generalübernehmer, die Grundbedingungen je nach Wetterlage und Beschaffenheit des Untergrunds kurzfristig flexibel anzupassen und an verschiedenen Stellen zeitgleich zu arbeiten. Unter diesen Voraussetzungen sind zusätzlich entstehende Kosten durch die Mitverlegung und Koordination nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht eindeutig zuzuordnen oder im Vorfeld abzuschätzen. Das Gelingens- und Koordinierungsrisiko würde ausschließlich dem Landkreis zugewiesen.

Es gibt noch keine Urteile

Bislang gebe es keine Rechtsprechung zu dieser Thematik, sondern nur Entscheidungen der Bundesnetzagentur, teilt die Kanzlei mit. Die Bonner Behörde habe bislang eine Auslegung vertreten, die Mitverlegungsansprüche privater Telekommunikationsunternehmen stützt. Soweit ersichtlich, handele es sich um das erste Verfahren, bei dem sich eine kommunale Gebietskörperschaft erfolgreich gegen einen Anspruch auf Koordinierung und Mitverlegung gewehrt hat. (wa)