Recht & Regulierung

Konzessionsabgabenrechtsstreit: Gericht urteilt pro Gasag

Wie es sich schon bei der mündlichen Verhandlung am 24. Januar abzeichete, lehnten die Richter des Landgerichts Berlin die Klage des Landes Berlin ab.
21.02.2018

Die Zentrale der Gasag liegt am Hackeschen Markt in Berlin.

Das Berliner Landgericht hat heute im Konzessionsabgabenrechtsstreit zwischen dem Land Berlin und der Gasag die Klage des Landes Berlin abgewiesen. „Wir freuen uns sehr, dass das Gericht der Argumentation der Gasag gefolgt ist“, so Vera Gäde-Butzlaff, Vorstandsvorsitzende der Gasag in einer Pressemitteilung. Im Prinzip ging es um eine Nachzahlungsforderung des Landes Berlin für 2009 und 2014 in Höhe von 90 Mio. Euro, die in letzter Konsequenz – hätte das Landgericht anders geurteilt – die Berliner Gaskunden hätten zahlen müssen. Die Senatsverwaltung für Finanzen will nun die schriftliche Urteilsbegründung analysieren und dann entscheiden, ob sie im Verfahren in die nächste Instanz gehe und vom Klagerecht Gebrauch mache, erklärte eine Sprecherin gegenüber der ZfK.

Im Prinzip handelt es sich bei dem Prozess um eine Stufenklage. Auf der ersten Stufe begehrte das Land Berlin die Erteilung von Auskünften zur Ermittlung der von Gasag zu zahlenden Konzessionsabgaben für die Jahre 2009 bis 2014 und auf der zweiten Stufe die Nachzahlung von Konzessionsabgaben.

Gericht hatte bereits "deutliche Zweifel"

Der jetzt vorliegende Ausgang des Prozesses zeichnete sich bereits bei der mündlichen Verhandlung am 24. Januar ab. Schon damals habe das Gericht „deutliche Zweifel an der Begründetheit der Klage erkennen lassen“, erklärte damals die Gasag.

Zum Hintergrund: Das Land Berlin und die Gasag hatten seit 1993 einen Konzessionsvertrag für das Gasnetz nach Konzessionsabgabenverordnung, der zum 31. Dezember 2013 auslief. Seither betreibt der Versorger das Gasnetz per Übergangsvereinbarung, die jedes Jahr verlängert wird.

Die Verordnung regelt die Kundengruppen

Laut Konzessionsabgabenverordnung gibt es drei Kundengruppen:
1.: Grundversorgungsverträge mit Kunden, die Gas nur zum Kochen und für Warmwasser benötigen: 0,93 Cent pro kWh Konzessionsabgabe
2.: Grundversorgungsverträge mit Kunden, die Gas auch zum Heizen benötigen: 0,40 Cent pro kWh Konzessionsabgabe und
3. ausdrücklich geschlossene Sonderverträge: 0,03 Cent pro kWh Konzessionsabgabe.

In den Jahren 2005 und 2006 hatten nun die beiden Parteien weitere Vereinbarungen getroffen, unter anderem eine Mengenstaffel. Dies bedeutet, dass die Höhe der Konzessionsabgabe von einer bestimmten Menge des bezogenen Gases abhängt. Alle Kunden der Gruppen eins bis drei, die mehr als 6000 kWh pro Jahr verbrauchen, wurden unter Gruppe drei geführt – mit der geringsten Konzessionsabgabe. Die Mengenstaffel wurde 2005 auf Wunsch des Landes Berlin vereinbart. Ziel war es, das Konzessionsabgabenaufkommen von der Tarifstruktur abzukoppeln und nach dem tatsächlichen Jahresverbrauch abzurechnen.

Im Nachteil

Im Nachhinein dieser Sondervereinbarungen kam wohl das Land Berlin zu der Einsicht, dass sie einen Nachteil darstellten. Für die Jahre 2009 bis 2014 forderte das Land nun eine Nachzahlung von etwa 18 Mio. Euro pro Jahr oder in Summe 90 Mio. Euro. Das Land Berlin war laut Landgericht der Ansicht, diese nachträglich geschlossenen Vereinbarungen würden gegen die Konzessionsabgabenverordnung verstoßen und seien deshalb insgesamt unwirksam.

Das Landgericht Berlin ist nun der Auffassung des Landes nicht gefolgt und hat die Klage insgesamt, also nicht nur hinsichtlich der Auskunftsstufe, abgewiesen. Ein Zahlungsanspruch des Landes für die Vergangenheit bestehe nicht, erklärte das Landgericht in der Pressemitteilung. (al)

Anm. d. Red.: Der Artikel wurde am 22. Februar 2018 um 15 Uhr mit den Inhalten der Pressemitteilung des Landgerichts erweitert.