Recht & Regulierung

Mieterstrom: Das ganze Wohnquartier kann profitieren

Auch wenn eine kleine Anliegerstraße kreuzt, können Wohneinheiten mit Mieterstrom versorgt werden, ohne dass Netzentgelte fällig werden. Das hat das OLG Düsseldorf festgestellt.
15.06.2018

Reihenhäuser dürfen auch über Wohnstraßen hinweg durch Kundenanlagen mit Mieterstrom versorgt werden.

Die Versorgung mit Mieterstrom in Wohnanlagen ist auch über Straßen hinweg möglich, wenn diese Straßen der Zufahrt zu den Wohnhäusern dienen. Das gesamte Quartier profitiert dann von günstigem Mieterstrom, Netzentgelte werden nicht erhoben. Dies stellte das Oberlandesgerichtes (OLG) Düsseldorf in einem aktuellen Urteil aufgrund Paragraph 3 Absatz 24a des EnWG fest. Damit hat sich die Rechtsauffassung der Bundesnetzagentur durchgesetzt.

Die Frage war dem Gericht vorgelegt worden, weil ein Bauträger ein Blockheizkraftwerk für 20 Reihenhäuser errichtet hatte, wobei sechs Einheiten durch eine Straße von den übrigen Häusern nebst Heizkraftwerk getrennt waren. Der zuständige Betreiber des vorgelagerten Verteilernetzes, Netze BW, forderte aufgrund dieser Tatsache Nutzungsentgelte. Der Bauträger hätte nach dieser Auffassung für die sechs Reihenhäuser jenseits der Straße als Stromnetzbetreiber auftreten oder selbst den Anschluss sicherstellen müssen.

OLG weist Netze BW ab

Schon die Bundesnetzagentur hatte im vergangenen Jahr das BHKW als Kundenanlage auch für die sechs von der Straße abgetrennten Einheiten eingestuft. Das OLG schloss sich dieser Sichtweise an. Die Kammer führte aus, dass es sich nur um eine kleine Straße handele, die hauptsächlich von den Anwohnern genutzt wird. Gegen das Urteil könnte Netze BW eine Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof einlegen. Das Düsseldorfer Urteil könnte auch Einfluss auf weitere, ähnlich gelagerte Fällen haben.

Der Hamburger Rechtsanwalt Dirk Legler, der die Entscheidung erfochten hat, weist allerdings darauf hin, dass hier noch „viel rechtliches Neuland“ vorhanden sei. Bei der Querung größerer Magistralen oder beim Anschluss von mehr als 100 Wohneinheiten über Straßen hinweg könnten gerichtliche Entscheidungen anders ausfallen: „Dies war eine Einzelfallentscheidung, hier wurde anhand des Charakters der Straße entschieden.“ Auch bei der Gewährung von Mieterstromzuschlag für Photovoltaik-Anlagen könnte die Entscheidungen anders ausfallen. (sig)