OLG urteilt einseitige Preiserhöhung in der Fernwärme ab

Das OLG hat geurteilt: Einseitige Preiserhöhungen in der Fernwärmeversorgung sind nicht zulässig. Eventuell geht die Entscheidung nun vor den Bundesgerichtshof.
Die Energieversorgung Offenbach (EVO) und die Energieversorgung Dietzenbach (EVD) dürfen ihre Preise für die Fernwärmeversorgung nicht einseitig und ohne Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel ändern. So urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am Donnerstag (Az.: 6 U 190/17 sowie 6 U 191/17). Der Weg zur Revision steht den Beklagten offen.
Die Versorger hatten im Herbst 2015 die Preise gegenüber ihren Fernwärmekunden erhöht und teilten die Änderung via persönlichen Anschreiben, öffentlichen Mitteilungen und einer eigenen Fernwärme-Hotline mit. Das…
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