Grundsätzlich müssen Gasversorger die Mehrkosten an die Letztverbraucher weiterbelasten, um die Wirtschaftlichkeit der Versorgungssparte aufrecht erhalten zu können. Umgekehrt wird von ihnen erwartet, die von 19 auf 7 Prozent herabgesetzte Umsatzsteuer auf Gas eins zu eins an die Letztverbraucher durchzureichen.
Zum großen Unmut der Versorger hat der Gesetz- und Verordnungsgeber auf die Aufnahme gesetzlicher Regelungen verzichtet, mit denen sich die Kostensteigerungen der zusätzlichen bzw. erhöhten Umlagen und Entgelte an die Letztverbraucher weiterreichen lassen. Auch im Bereich der Gasgrundversorgung wurden die neuen Umlagen nicht in den Katalog der „staatlich gesetzten Belastungen“ nach Paragraf 5a GasGVV aufgenommen. Die rechtssichere Weitergabe der Kostensteigerungen an die Letztverbraucher kann daher regelmäßig nur auf vertraglicher Grundlage erfolgen.
Fünf verschiedene Fallgruppen
Die meisten Versorgungsverträge sehen für diesen Fall sogenannte Leistungsvorbehaltsklauseln vor, auf deren Grundlage die Versorger einseitig berechtigt (im Falle von Kostensenkungen auch verpflichtet) sind, die Preise für Gas (und Strom) anzupassen. Ob und inwieweit diese Regelungen ausreichend sind, um die neuen Umlagen und Entgelte an die Letztverbraucher weiter zu wälzen, wird regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Für die Versorger bedeutet dies, dass sie ihre Verträge und Vertragsmuster daraufhin überprüfen müssen, ob, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt eine Weiterbelastung der Mehrkosten zulässig ist. Erfahrungsgemäß wird man dabei folgende Fallgruppen bilden können:
1. Vorhandensein einer expliziten vertraglichen Regelung zur Weiterbelastung der Umlagen und Entgelte: Eine solche Regelung sollten Versorger ab sofort in neue Gaslieferverträge aufnehmen und dort insbesondere die Weiterbelastung der Bilanzierungsumlage, der Gasbeschaffungsumlage und der Gasspeicherumlage vorsehen. Bei bestehenden Gaslieferverträgen wird eine solche Regelung hingegen regelmäßig fehlen.
2. Vorhandensein einer sinngemäßen vertraglichen Regelung zur Weiterbelastung der Gasbeschaffungsumlage: Oftmals sehen die Leistungsvorbehaltsklauseln in den Lieferverträgen vor, dass eine zur Anpassung berechtigende Kostensteigerung auch im Falle der Einführung neuer Abgaben und Umlagen anzunehmen sei. In diesen Fällen lässt sich mit guten Gründen argumentieren, dass eine Weitergabe der Kosten für die genannten Umlagen vertraglich zulässig ist. Zu prüfen bleibt aber, zu welchem Zeitpunkt die Kostenweitergabe vorgenommen werden kann. Hier kommt es zunächst auf die vertraglichen Regelungen an. Regelmäßig ist eine Vorankündigungsfrist von sechs Wochen vorgesehen.
3. Vorhandensein einer allgemeinen Steuern- und Abgabenklausel: Einige Lieferverträge sehen eine allgemeine Steuern- und Abgabenklausel vor. Eine solche hat der Bundesgerichtshof im Falle der EEG-Umlage zum Anlass genommen, um eine Weiterbelastung an Letztverbraucher auf Basis einer ergänzenden Vertragsauslegung für zulässig zu erklären. Diese Grundsätze des Bundesgerichtshofs können im Einzelfall mitunter auch für eine Weiterbelastung der Umlagen und Entgelte herangezogen werden, sofern der jeweilige Liefervertrag keine oder nur eine unzureichende Leistungsvorbehaltsklausel vorsieht.
4. Keine vertragliche Regelung: Soweit der Liefervertrag keine vertragliche Regelung enthält, auf welche eine ergänzende Vertragsauslegung zur Weiterbelastung der Gasbeschaffungsumlage gestützt werden kann, bleibt regelmäßig nur die Heranziehung von Paragraf 313 BGB oder, sofern vorhanden, ein Abstellen auf eine vertragliche Wirtschaftlichkeitsklausel. Hierbei verbietet sich eine schematische Lösung, da auch die Gerichte stets die Bedeutung des Einzelfalls betonen und regelmäßig abwägen, wem das Tragen der außerplanmäßigen Kostensteigerungen eher zuzumuten ist.
5. Festpreisvereinbarung: Festpreisvereinbarungen schließen eine Weitergabe der Gasbeschaffungsumlage grundsätzlich aus, da der Lieferant durch die Aufnahme einer Festpreisvereinbarung regelmäßig zum Ausdruck bringt, das Risiko unvorhergesehener Kostensteigerungen tragen zu wollen. Ob dies allerdings auch bei eingeschränkten Festpreisvereinbarungen gilt, bei denen z.B. nur die Beschaffungskosten, nicht aber die Netzentgelte, Umlagen, Abgaben und Steuern garantiert werden, muss im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) lässt derzeit noch prüfen, wie mit Festpreisvereinbarungen rechtlich umzugehen ist. (1)
Zudem gibt es einige Sonderfälle, bei denen noch Klärungsbedarf besteht. Dies betrifft insbesondere das Verhältnis des Bilanzkreisverantwortlichen zu seinen Sub-Bilanzkreisverantwortlichen. Auch hier bedarf es einer vertraglichen Grundlage für die Weitergabe der Kosten für die vom Bilanzkreisverantwortlichen zu tragenden Umlagen und Entgelte. Gleiches gilt für Betreiber von Blockheizkraftwerken und deren Verhältnis zu den Stromabnehmern. Auch die Belastung von Fernwärmekunden mit den Kosten für die Umlagen ist derzeit nicht rechtssicher geregelt. Das BMWK ist der Auffassung, dass Fernwärmekunden derzeit jedenfalls nicht von der Gasbeschaffungsumlage betroffen sind. (2)
Fazit:
Angesichts der enorm steigenden Energiepreise werden Preisänderungen in Zukunft sicherlich vermehrt auch wieder die Gerichte beschäftigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Kunden bei Preisanpassungen auf Basis von Leistungsvorbehaltsklauseln das Recht haben, die Billigkeit der Preisanpassung gerichtlich überprüfen zu lassen (Paragraf 315 BGB). Der BGH geht grundsätzlich nur dann von der Billigkeit einer Preisanpassung aus, wenn Versorger lediglich Kostensteigerungen durchreichen, nicht aber auch Margenerhöhungen. Energieversorger sollten daher bereits jetzt einen Prozess aufsetzen, der sicherstellt, dass
- lediglich Kostensteigerungen (unter Berücksichtigung gegenläufiger Kostensenkungen) weitergegeben werden,
- angemessene und rechtssichere Zeiträume für die Saldierung der Kostensteigerungen und Kostensenkungen und damit für die Häufigkeit der Preisanpassungen gewählt werden und
- effizient mit Widersprüchen, Zahlungsrückständen und Klagen gegen Preisanpassungen umgegangen werden kann.
Weiterhin sollten Versorger Abstimmungsprozesse optimieren und digitalisieren. Maßnahmen wie etwa die Zulässigkeit von kurzfristigen Umlaufbeschlüssen können zur rechtssicheren und zügigen Umsetzung von Preisanpassungen beitragen. (hil)
Über den Autor:
Steffen Knepper ist Rechtsanwalt und Partner bei Baker Tilly in Düsseldorf. Knepper ist Experte für Energierecht, Regulierung und Vertriebsrecht. Im Schwerpunkt berät er Energieversorgungsunternehmen, Netzbetreiber, Händler, Gebietskörperschaften, kommunale Unternehmen und Investoren zu energierechtlichen Themen.
(1) Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Fragen und Antworten zur Gasumlage zur Sicherung der Gas- und Wärmeversorgung, S. 7 (Stand: 15. August 2022).
(2) Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Fragen und Antworten zur Gasumlage zur Sicherung der Gas- und Wärmeversorgung, S. 7 (Stand: 15. August 2022).



