Recht & Regulierung

VDV begrüßt Steuerfreiheit für Jobticket

Arbeitnehmer sollen künftig Jobtickets einkommenssteuerfrei nutzen können. In der selben Sitzung des Bundestages wurde auch über steuerliche Querverbünde abgestimmt. Diese sollen nun in den meisten Kommunen wie zuvor fortgeführt werden können.
12.11.2018

Für Berufspendler soll das Jobticket zukünftig steuerfrei sein.

Der Verband deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) begrüßt die Entscheidung des Bundestages, dass die Nutzung von ÖPNV-Tickets für Berufspendler von der Einkommensteuer befreit werden soll. "Mit der Wiedereinführung der Steuerbefreiung für Jobtickets im ÖPNV setzt der Bundestag einen wichtigen finanziellen Anreiz für alle Berufspendler, um auf Bus und Bahn umzusteigen", meint VDV-Präsident Ingo Wortmann. Mit Blick auf die Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor sei der vermehrte Umstieg auf den ÖPNV ein zentraler Baustein und ein erklärtes Ziel der Politik und der Branche, führt Wortmann weiter aus.

Der Beschluss des Bundestages geht tatsächlich noch über die ursprüngliche Branchenforderung hinaus: Arbeitgeber dürfen künftig nicht nur rein beruflich genutzte Nahverkehrstickets ihrer Arbeitnehmer fördern, sondern auch Tickets für die private Nutzung. Die Entfernungspauschale sei jedoch gekürzt worden. Für den Verband überwiegt aber die Steuerbefreiung als Vorteil für Arbeitnehmer.

Steuerliche Querverbünde erhalten Übergangsregelungen

Eine weitere vom Bundestag beschlossene Gesetzesänderung rettet zahlreiche steuerliche Querverbünde. Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften in der Fassung des Beschlussvorschlages des Finanzausschusses des Bundestages, ist die Zahlung von variablen Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter innerhalb einer Organschaft zulässig. Auf Drängen des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) wurde eine Änderung des § 14 KStG vorgenommen. Der steuerliche Querverbund war in vielen Kommunen nach der Rechtsprechung bedroht. Nach der Änderung kann er nun in den meisten Fällen unverändert fortgesetzt werden. In einigen Fällen müssen Änderungen umgesetzt werden, für die aber Übergangsregelungen geschaffen wurden.  

Der Bundesfinanzhof hatte zuvor entschieden, dass innerhalb einer ertragsteuerlichen Organschaft die Zahlung einer variablen Ausgleichszahlung, die sich am Ergebnis der Organgesellschaft orientiert, der steuerlichen Anerkennung der Organschaft entgegensteht. Hier fehle es an der erforderlichen Abführung des gesamten Gewinns an den Organträger.

Variable und feste Ausgleichszahlung

Künftig wird es einen neuen § 14 Abs. 2 KStG geben, demzufolge die Vereinbarung einer variablen Ausgleichszahlung neben einer festen, aktienrechtlich zwingenden Zahlung zulässig ist. Dabei darf die Zahlung den Betrag, der auf den Minderheitsgesellschafter entsprechend seiner Beteiligungsquote entfallen würde, nicht überschreiten. Der VKU hatte diese Beschränkung kritisiert, da in einigen Fällen eine höhere Ausgleichszahlung berechtigt und bisher anerkannt ist. Allerdings konnte der VKU eine Übergangsregelung bis zum Ablauf des Jahres 2021 für die Fälle durchsetzen, in denen aufgrund der Neuregelung Umstrukturierungen erforderlich werden. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. (hol)