Das Landgericht München hat am Donnerstag ein Grundsatzurteil im technischen und juristischen Neuland der Smart-Grid-fähigen Geräte für Privatverbraucher gefällt. Nach weitgehend gleichlautenden Darstellungen der Prozessgegner Sonnen GmbH und Verbraucherzentrale (VZ) NRW wies das Gericht eine Klage der Verbraucherschützer in allen zwölf Punkten ab:
- Es hielt vor allem die Klausel von Sonnen, dass erst bei oder unter 80 Prozent der ausgelegten Speicherkapazität seiner Heimbatterie die Garantie eintritt, für rechtskonform.
- Ebenso darf Sonnen seine Garantie über zehn Jahre oder 10.000 Ladezyklen davon abhängig machen, dass die Batterie praktisch ständig mit dem Internet verbunden ist.
- Das System muss den Verbraucher auch nicht nochmal ausdrücklich um Erlaubnis bitten.
- Die Art, wie Sonnen die Batterienutzer über die Sammlung personenbezogener Daten informiert, reichte dem Gericht aus.
- Auch die Abwälzung von Reparatur- oder Transportkosten auf die Häuslebauer im Garantiefall ließen die Richter unbeanstandet.
Auch für E-Autos, Wärmepumpen und BHKW bedeutend
Damit bekommen die ursprünglich fünf Abmahnungen der VZ NRW vom Herbst 2018 gegen Batteriehersteller, die in drei Landgerichts-Klagen mündeten, eine Wendung. Eon und Solarwatt hatten damals schon außergerichtlich Unterlassungserklärungen abgegeben, die EnBW-Tochter Senec sowie E3/DC später vor Gericht per Anerkenntnis. Dabei ging es nicht bei jedem Hersteller um alle erwähnten Punkte.
Holger Schneidewindt, der Jurist, der die Verfahren in der VZ NRW betreut, zeigte sich am Donnerstag über das Münchner Urteil, das ihm nur im Tenor bekannt war, gegenüber der ZfK "überrascht": "Wir werden vor allem die Begründung genau und kritisch prüfen und dann entscheiden, ob wir Rechtsmittel einlegen", sagte er. Die aufgegriffenen verbraucherschutz- und datenschutzrechtlichen Fragen seien bedeutend. Sie erstreckten sich auf alle Smart-Grid-fähigen Geräte, wie etwa auch Elektroautos, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke (BHKW).
"Wir sind aber für Prosumer"
Die VZ NRW sei grundsätzlich dafür, dass Konsumenten zu Prosumern mit Photovoltaik(PV)-Anlage und Batteriespeicher werden, und auch für eine ständige Internetverbindung, wenn sie Firmware-Aktualisierungen erleichtere, die Fernüberwachung der Batterie ermögliche und Prosumer über Sonnens Virtuelles Kraftwerk in den Regelenergiemarkt bringe. Doch bei diesen Kombi-Systemen entscheide die tatsächliche Speicherfähigkeit von Batterien über die Wirtschaftlichkeit der ganzen Investition. Der Konsument solle – gerade zum Schutz vor Hackern – selbst entscheiden können, wann er eine Verbindung zum Web kappt oder dass er sie eben nicht umgehend wiederherstellt.
Sonnen stellt den Urteilstenor in einer Pressemitteilung teilweise anders dar: Das Landgericht habe im technischen Neuland der Heimspeicher geurteilt und anerkannt, dass eine garantierte Nennkapazität von mindestens 80 Prozent nach Ablauf der Garantie über zehn Jahre oder 10.000 Ladezyklen ausreiche. „Das Urteil ist ein Urteil für Innovationskraft. Neue Technologien brauchen einen sinnvollen rechtlichen Rahmen für Verbraucher und Unternehmen, ohne dabei ausgebremst zu werden“, schreibt Sonnens Chef und Gründer Christoph Ostermann.
Nur gegen deutsche Hersteller?
Sonnen erwähnt auch, dass die VZ NRW vergangenen Herbst nur deutsche Hersteller abgemahnt hatte – offenbar ein Seitenhieb. Dazu sagte VZ-Jurist Schneidewindt: "Wir haben uns an den Marktanteilen der Batteriehersteller in 'EuPD Research' orientiert und die zu beanstandenden Top 5 abgemahnt. Wir haben aber auch schon mal chinesische Hersteller zum Erscheinen vor einem deutschen Gericht gezwungen." (geo)



