Wasser

1000 neue Trinkwasserbrunnen

Nach der Umsetzung von EU-Vorgaben in nationales Recht erwartet der deutsche Gesetzgeber den Bau von vielen neuen Brunnen im öffentlichen Raum. Der VKU beantwortet zentrale Fragen dazu.
16.08.2023

Nicht nur wegen neuer EU-Vorgaben, sondern auch wegen der zunehmenden Hitze in Städten gewinnen Trinkbrunnen an Bedeutung.

 

Mit der novellierten EU-Trinkwasserrichtlinie soll der Zugang zu Trinkwasser im öffentlichen Raum gefördert werden (Artikel 16). Die Bereitstellung gewinnt zudem im Rahmen von Hitzeaktionsplänen auf kommunaler Ebene an Bedeutung.

Über eine Änderung des § 50 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) wurde die Vorgabe aus der europäischen Trinkwasserrichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Die Regelungen werfen in der Praxis Fragen für kommunale Wasserversorger auf.

Fragen rund um Bau, Betrieb und Finanzierung

Zum einen: Wer muss öffentliche Trinkwasserbrunnen bereitstellen und betreiben? Das obliegt gesetzlich den Trägern der Wasserversorgung, heißt es in einer Stellungnahme des VKU, in der Regel also den Städten und Gemeinden. Diese können die Aufgabe entweder durch Eigenbetriebe erfüllen, auf eigene oder dritte Wasserversorgungsunternehmen in privater Rechtsform übertragen, Betriebsführer beauftragen oder Zweck- oder Wasser- und Bodenverbänden beitreten.

Zum anderen: Kann die Finanzierung über die Wasserpreise oder -gebühren erfolgen? Der mit dem Bau und Betrieb von Trinkwasserbrunnen im öffentlichen Raum verbundene Erfüllungsaufwand entsteht bei den Kommunen als gesetzliche Träger der öffentlichen Wasserversorgung, stellt der VKU fest. Die Finanzierung der Errichtung und des Betriebs öffentlichen Trinkwasserbrunnen ist deshalb außerhalb der Trinkwasserentgelte angezeigt. (hp)