Abwasser

OLG: Keine Staatshaftung für Beiträge von Altanschließern

Seit Jahren tobt in Brandenburg ein erbitterter Streit um die Rückzahlung von rechtswidrigen Beiträgen für alte Kanalanschlüsse. Es geht um Hunderte Millionen Euro. Vor dem Oberlandesgericht zeichnet sich für Altanschließer eine juristische Niederlage ab.
20.03.2018

Kläranlagen reinigen das Abwasser und entlassen das behandelte Wasser in den Vorfluter.

Brandenburger Grundstückseigentümer können sich für die Rückzahlung von rechtswidrigen Beiträgen für alte Kanalanschlüsse voraussichtlich nicht auf Staatshaftung berufen. Dies erklärte das Oberlandesgericht Brandenburg am Dienstag in einer ersten Verhandlung über eine Schadenersatzklage eines Grundstückeigentümers. Das rechtswidrige Verhalten habe beim Gesetzgeber und nicht bei den Wasser-Zweckverbänden gelegen, erklärte der II. Zivilsenat. Anspruch auf Schadenersatz gebe es nach dem in Brandenburg noch gültigen Staatshaftungsgesetz der DDR jedoch nur bei rechtswidrigem Handeln von Behörden und Verwaltungen. Das Urteil soll im April verkündet werden.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im November 2015 geurteilt, dass die von Verbänden rückwirkend erhobenen Beiträge für bereits vor dem Jahr 2000 angelegte Kanalanschlüsse rechtswidrig seien. Diese rückwirkende Beitragserhebung hatte der Landtag per Gesetz Anfang 2004 ermöglicht. Geklagt hatte vor dem OLG ein Ehepaar aus Bad Saarow (Oder-Spree), das seinen Beitrag in Höhe von gut 1000 Euro ohne Widerspruch gezahlt hatte. Bei den Brandenburger Gerichten sind aber Hunderte Verfahren anhängig, bei denen es auch um Summen von mehreren zehntausend Euro geht.

Die Landgerichte Frankfurt (Oder) und Cottbus hatten im Sinne der Betroffenen geurteilt, das Landgericht Potsdam lehnte die Staatshaftung hingegen ab. Daher gingen die Verfahren nun beim OLG in die nächste Instanz.

Bis zu 300 000 Haushalte betroffen

Von den rechtswidrigen Bescheiden sind nach Einschätzung von Experten bis zu 300 000 Haushalte betroffen. Anspruch auf Rückzahlung ihrer Beiträge haben jedoch nur die Bürger, die Widerspruch gegen ihre Bescheide eingelegt hatten. Die Bescheide der Bürger, die widerspruchslos gezahlt hatten, sind dagegen rechtskräftig. Dies könne auch nicht durch eine Klage auf Staatshaftung unterlaufen werden, erklärte die Vorsitzende Richterin, Gisela Thaeren-Daig.

Dagegen erklärte Kläger-Anwalt Frank Mittag, von den Betroffenen könne nicht verlangt werden, dass sie juristisch klüger seien als die Verbände. «Nach dem Motto: Der Bürger muss klagen, um die Rechtswidrigkeit des Bescheides nachzuweisen», kritisierte Mittag. Damit werde der Vertrauensschutz der Bürger verletzt.

Hohe Hürde

Ebenso argumentierte der Verband Deutscher Grundstücknutzer (VDGN) nach der Verhandlung. Bei einem Beitragsbescheid in Höhe von 10 000 Euro liege das Prozesskostenrisiko für einen Kläger bei 4000 Euro, so der VDGN. «Eine Hürde, die es vielen Betroffenen faktisch unmöglich gemacht hat, gegen Beitragsbescheide zu klagen.»

Der fraktionslose Landtagsabgeordnete Pèter Vida (BVB/Freie Wähler) erklärte, nun sei das Land in der Pflicht, den Bürgern den Schaden zu ersetzen. «Politisch maßgebend sind die Ausführungen der Gerichtsvizepräsidentin, wonach das Land unrechtmäßig gehandelt habe», sagte Vida. Daher werde er im Landtag den Antrag stellen, dass das Land die Kosten übernimmt. «Nur eine lückenlose Rückzahlung aller verfassungswidrig erhobenen Beiträge sorgt für einen nachhaltigen sozialen Frieden im Land.»

Verkündung am 17. April

Das Urteil in dem Musterverfahren will das OLG nach Stellungnahmen der Kläger und des betroffenen Wasserverbands Scharmützelsee-Storkow (Mark) am 17. April verkünden. Gegen die Entscheidung könne wegen der grundsätzlichen Bedeutung Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden, sagte Thaeren-Daig. (dpa/al)