Breitband

Netzagentur: Kein Anspruch auf Schutz vor Wettbewerb beim Breitbandausbau

Nachdem sich die privatrechtliche Stadtentwicklungsgesellschaft Wiesbaden geweigert hat, der Telekom die Mitverlegung ihres Hochgeschwindigkeitsnetzes zu gestatten, schaltet sich die Bundesnetzagentur ein.
23.04.2018

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Konkret geht es um die Erschließung eines attraktiven städtischen Neubaugebietes in Wiesbaden durch deren kommunale Stadtentwicklungsgesellschaft. Diese weigerte sich, der Telekom die Mitverlegung ihres Hochgeschwindigkeitsnetzes zu gestatten. Als privatrechtliche Gesellschaft sehe man sich nicht zur Koordinierung verpflichtet, da die Bauarbeiten nicht mit öffentlichen Mitteln finanziert würden, so die Begründung der Tochtergesellschaft der Stadt. Zudem seien im konkreten Fall die Planungen schon zu weit fortgeschritten.

Die Bundesnetzagentur als nationale Streitbelegungsstelle wurde einberufen und sollte den Konflikte rasch und verbindlich klären. Laut Urteilsbegründung hat die Telekom hier einen Anspruch, ihr Hochgeschwindigkeitsnetz mitzuverlegen. Allerdings müsse sich der Bonner Konzern angemessen an den Kosten beteiligen. Die Tiefbaukosten sind von den beteiligten Telekommunikationsunternehmen zu gleichen Teilen zu tragen. Darüber hinaus muss die Telekom alle weiteren durch die Mitverlegung zusätzlich entstandenen Kosten übernehmen.

"Die Kostenteilung schafft einen fairen Ausgleich zwischen Investitionsanreizen und Infrastrukturwettbewerb", sagte dazu BNetzA-Präsident Jochen Homann. Für die beteiligten Telekommunikationsunternehmen würden damit die gleichen Ausgangsbedingungen herrschen. Zudem: "Ein Anspruch auf Schutz vor Wettbewerb besteht bei der Mitverlegung von Glasfasernetzen jedoch nicht", so Homann.

Privatrechtliche Gesellschaft versus Eigentum einer Kommune

Dass die Erschließung des Baugebiets von einer privatrechtlich organisierten Stadtentwicklungsgesellschaft durchgeführt und finanziert wurde, stehe dem Koordinierungsverlangem der Telekom außerdem nicht entgegen. Denn diese Gesellschaft befinde sich im Eigentum der Kommune und nehme für diese die ihr gesetzlich zugewiesene Aufgabe der Baugebietserschließung wahr, begründete die zuständige Beschlusskammer der BNetzA das Urteil.

Es komme nicht entscheidend auf die Organisationsform der beteiligten juristischen Personen an. Vielmehr seien alle relevanten Umstände zu bewerten, wobei der Kontrollmöglichkeiten der öffentichen Hand und der Art wahrgenommene Aufgabe besondere Bedeutung zukomme. (sg)