"Die Kapazitätsreserve soll für höchst unwahrscheinliche Ereignisse vorgehalten werden. Sie sichert den Strommarkt ab, wenn nicht ausreichend Erzeugungskapazität zur Verfügung stehen sollte“, erklärte Peter Franke, Vizepräsident der Bundesnetzagentur. „Die nun genehmigten Standardbedingungen schaffen Klarheit über die Vorgaben, zu denen Reserveanlagen unter Vertrag genommen werden.“
Standardbedingungen für Reserveanlagen
Die Standardbedingungen sollen die Grundlage schaffen, auf der sie die Reserveanlagen in der Kapazitätsreserve kontrahieren werden. Laut Bundesnetzagentur seien diese auf maximale Transparenz ausgelegt. "Damit wissen potenzielle Teilnehmer des Ausschreibungsverfahrens, zu welchen Bedingungen die Reserveanlagen betrieben werden müssen und welche Rechtsfolgen im Falle des Ausfalls der Anlage eintreten", heißt es weiter.
Die Standardbedingungen sind Grundlage des Vertragsverhältnisses zwischen dem jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber und dem Anlagenbetreiber. Darin enthalten sind unter anderem Regelungen über die Verfügbarkeit und den Einsatz der Kapazitätsreserveanlage, die zu zahlende Vergütung, Vertragsstrafen und Rechtsnachfolgeregelungen.
Erste Ausschreibung beginnt am 1. September:
Die Anlagen in der Kapazitätsreserve werden alle zwei Jahre von den Übertragungsnetzbetreibern in einem Ausschreibungsverfahren ermittelt. Bemessen ist die Kapazitätsreserve auf 2 GW Leistung. Die Ausschreibung für den ersten Erbringungszeitraum (1. Oktober 2020 bis 30. September 2022) startet am 1. September und endet am 1. Dezember.

