Der Edna Bundesverband Energiemarkt & Kommunikation bewertet die vorgeschlagenen Änderungen für das EEG 2021 grundsätzlich als Schritt in die richtige Richtung. Der Erfolg der Energiewende hänge aber in hohem Maße davon ab, wie transparent und nachvollziehbar die Förder- und Betriebsgrundlagen sind. Das gelte für Anlageplaner, Errichter, Energieversorger und gerade auch für die Bürger als Anlagebetreiber. Dies geht aus einer Stellungnahme des Verbands an das Bundeswirtschaftsministerium hervor.
„Die Zeit ist reif, gemeinsam an einer völlig neuen Orchestrierung zu arbeiten und das in Kürze zu verabschiedende EEG 2021 nur noch als Übergangslösung zu betrachten“, so Edna-Geschäftsführer Rüdiger Winkler. Kritisch sieht Edna die finanzielle Beteiligung an EEG-Anlagen und Bürgerstromtarife. Man stelle nicht die Sinnhaftigkeit einer Beteiligung der Kommune in Frage, allerdings bedeute die Ausgestaltung dieses Paragraphen ein regulatorisches Monster und sollte grundlegend überdacht werden.
"Ausgestaltung der Bürgerstromtarife sind regulatorisches Monster"
Hier werde das Problem der Überregulierung deutlich, besonders bei Nummer drei:
- Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die einen Zuschlag für ihre Anlage erhalten, müssen der Gemeinde, in der sich der Standort ihrer Anlage befindet (Standortgemeinde), für die Dauer der Förderung einen Vertrag nach Absatz 2 anbieten. Das Angebot an die Gemeinde muss der Betreiber dem Netzbetreiber spätestens bei Inbetriebnahme der Anlage nachweisen.
- In dem Vertrag muss sich der Anlagenbetreiber verpflichten, an die Standortgemeinde durch einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächliche eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge nach Anlage 2 Nummer 7.2 zu zahlen. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Die Zahlung an die Gemeinde muss jährlich für die Strommengen des vergangenen Kalenderjahres zum 1. Februar erfolgen. Die Zahlung muss dem Netzbetreiber im Zuge der Mitteilung nach § 71 Nummer 1 in dem auf die Zahlung nachfolgenden Kalenderjahr nachgewiesen werden.
- Wenn und solange der Anlagenbetreiber oder ein von ihm beauftragter Dritter je Windenergieanlage mit mindestens 80 Einwohnern der Standortgemeinde einen Stromliefervertrag mit einem Bürgerstromtarif nach § 42b des Energiewirtschaftsgesetzes abgeschlossen hat, verringert sich der nach Absatz 2 zu leistende Betrag auf 0,1 Cent pro Kilowattstunde. Sofern der Betreiber mindestens einen, aber weniger als 80 Verträge abgeschlossen hat, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der zu leistende Betrag um die Anzahl der weniger als 80 geschlossenen Verträge multipliziert mit 100 Euro erhöht. Für die Berechnungen nach diesem Absatz ist die Zahl der Verträge maßgeblich, die in dem der Zahlung vorangegangenen Kalenderjahr mindestens sieben Monate Bestand hatten; für das Inbetriebnahmejahr sind die Verträge maßgeblich, die am 31. Dezember des Inbetriebnahmejahres wirksam sind.
Einheitliche Grenzen statt scheingenauer Leistungslimits
Als weiteren Punkt merkt Edna an, dass im EEG eine Frist von vier Wochen für den Netzbetreiber vorgesehen ist, um dem künftigen Anlagenbetreiber einen Zeitplan für den Anschluss zukommen zu lassen. Der aktuelle EEG-Entwurf gehe nun darüber hinaus und bestimme für kleine Anlagen bei Fristüberschreitung eine automatische Anschlußgenehmigung. Nach Meinung von Edna ist dies aus Verbrauchersicht zwar nachvollziehbar, die gewählte Begrenzung der adressierten Kleinanlagen mit 10,8 kW Leistung sei aber scheingenau. Stattdessen sollte man sich an anderen De-Minimis-Regeln wie die Umlagebefreiung beim Eigenverbrauch (10 kW) orientieren.
Für den Pflichteinbau kleiner Anlagen zwischen 1 bis 15 kW ist nach dem Entwurf eine Übergangsfrist vorgesehen. Allerdings sollte die Abregelung der Anlage durch den Netzbetreiber schon vorher über andere Technologien möglich sein. Auch hier würde Edna die Grenze gerne vereinheitlicht sehen und aufgrund des Aufwands auf den übergangsweisen Einbau einer konventionellen Abregelung der Anlagen verzichten.
Lichtblick für ausgeförderte Anlagen
Der Verband begrüßt hingegen, dass vor allem ausgeförderte Anlagen bis 7 kW für eine Übergangszeit auf Basis einer Vereinbarung mit dem aufnehmenden Dienstleister marktorientiert weiter betrieben werden können – auch ohne Verpflichtung zur 1/4stündlichen Bilanzierung unter der Voraussetzung einer Volleinspeisung. Dies hatte der Verband schon im August gefordert. Damit wird der Vermarktungsaufwand insbesonbdere für ältere kleine Photovoltaikanlagen minimiert und wilde Einspeisungen – also ohne Bilanzkreiszuordnung – vermieden.
Als erfreulich wertet Edna zudem die Alternative, dass ausgeförderten Kleinanlagen bis 100kW nach Förderende eine Perspektive zum Weiterbetrieb geboten wird. Diese befristete Auffangregelung durch den Netzbetreiber auf Basis von Jahresmarktwerten abzüglich Transaktionskosten sei sinnvoll und eine Alternative zu marktorientierten Lösungen. Auch eine Regelung für die automatische Zuordnung ausgeförderter Anlagen in diese Veräußerungsform sollte genau in dieser Form umgesetzt werden, da aus Sicht der Netzbetreiber damit wilde Einspeisungen vermieden werden.
Damit sei der Edna-Vorschlag vollständig in den EEG-Entwurf eingeflossen. Künftig entfällt damit die Pflicht zur Messung und Bilanzierung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung für solare Strahlungsenergie mit einer Leistung unter sieben kW, sofern eine Volleinspeisung praktiziert und für die Bilanzierung Einspeiseprofile verwendet werden.
VIK plädiert für Bestandsschutz bestehender Anlagen
Vor zu hohen Zusatzbelastungen warnt der VIK Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft. Zwar begrüße man vor allem die geplanten Maßnahmen, mit denen die pandemiebedingten Auswirkungen auf die Industrie berücksichtigt werden. „Wichtig sind die im Entwurf vorgesehenen Erleichterungen hinsichtlich der Einhaltung von Fristen, um die für die Unternehmen existenzsichernden Entlastungen zu erhalten“, erläutert Christian Seyfert, Geschäftsführer des VIK. „Im aktuellen Krisenmodus können viele Unternehmen zusätzliche Belastungen nicht mehr schultern. Vielmehr stehen Einsparungen und häufig auch Umstrukturierungen zur Sicherung des Geschäftsbetriebs auf der Tagesordnung. Hier sollte dringend ein Bestandsschutz für bestehende Anlagen geschaffen werden, um den Verlust einmal gewährter Entlastungen zu vermeiden.“
"Rechtsunsicherheiten aus dem EEG 2017 beheben"
Neben corona-bedingten Erleichterungen müsse die Novellierung des EEG vor allem auch dazu genutzt werden, bestehende Rechtsunsicherheiten aus dem EEG 2017 zu beheben“ fordert Christian Seyfert. „Unter anderem die Nutzung von Eigenstrom muss wieder klar geregelt werden, damit langwierige Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.“ Aufgrund der Rechtsunsicherheit aus dem EEG 2017 wurden seitens der Übertragungsnetzbetreiber und die Regulierungsbehörden gerichtliche Verfahren eröffnet, die alle Akteure zusätzlich belasten.
Darüber hinaus müssen dem VIK zufolge die Erzeugung und Nutzung von Erneuerbaren Energien durch die Industrie noch stärker wirtschaftlich angereizt werden. „Insbesondere die strombasierte Wasserstofferzeugung muss planbar von der EEG-Umlage entlastet werden, beispielsweise durch den barrierefreien Zugang gemäß Besonderer Ausgleichsregelung“, so Seyfert.


