Strom

Onshore: Fördersätze für nicht ausschreibungspflichte Anlagen sinken erneut

Da der Zubau 2017/2018 deutlich über dem gesetzlichen Ausbaupfad lag, rutschten die zu leistenden Zahlungssätze weiter in den Keller.
01.06.2018

Zum fünften Mal in Folge minimierten sich die Fördergelder für Windenergieanlagen an Land, die nach den EEG nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen. Eine weitere Reduzierung ist damit nicht mehr möglich, denn bei einer aktuellen Senkung von 2,4 Prozent ist nun Schluss. Das gab die Bundesnetzagentur (BNetzA) am Freitag bekannt.

Der Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land lag zwischen Mai 2017 und Ende April 2018 mit etwa 5308 MW oberhalb des gesetzlich festgelegten Ausbaupfads. Bewegt sich der Zubau nahe am gesetzlichen Ausbaupfad, so ist eine geringe Absenkung der Vergütungssätze vorgesehen. Diese Absenkung verstärkt sich, je mehr der Zubau den Ausbaupfad überschreitet. Eine Unterschreitung des Ausbaupfads würde hingegen dazu führen, dass die anzulegenden Werte konstant bleiben oder sogar angehoben würden.

Vergütungssatz liegt kommendes Jahr bei 4,56 Cent pro kWh

Die bezuschussten Windanlagen müssen nun zwischen Oktober und Dezember dieses Jahres ihren Betrieb aufnehmen. Ab 2019 wird sich das Vergütungssystem für Windanlagen bis 750 kW und Pilotanlagen, die nicht am Ausschreibungsverfahren teilnehmen müssen, ändern. Ihre Förderung errechnet sich dann aus den Zuschlagswerten bei vorangegangenen Ausschreibungen. Hierfür wird kommendes Jahr ein Durchschnitt aus den jeweils höchsten bezuschlagten Geboten gebildet, die im Jahr 2017 ausgeschrieben wurden. Damit liegt der Vergütungssatz für Anlagen, die nach dieser Sonderregelung in 2019 in Betrieb gehen bei 4,56 Cent pro kWh. (ls)