Der Deutschlandfonds umfasst auch Absicherungsinstrumente für Transformationsindustrien, beispielsweise Windkraftanlagenbauer.

Der Deutschlandfonds umfasst auch Absicherungsinstrumente für Transformationsindustrien, beispielsweise Windkraftanlagenbauer.

Bild: © Tom Weller/dpa

Erst Mitte Juni hatte die Fachagentur Windenergie an Land (FA Wind) einen Mustervertrag veröffentlicht, der die finanzielle Beteiligung von Kommunen an Windparks regelt. Fast auf den Tag genau vier Wochen später wurde das EnWG final novelliert und die FA Wind musste nochmal ans Werk. Nun steht der überarbeitete Mustervertrag wieder zur Verfügung.

Das neue EnWG regelt entscheidende Details, um die es auch im Paragraph 36k im EEG 2021 geht. So konnten nach der alten Fassung des Paragraphen vor der Novellierung des EnWGs auch Anlagen, die nicht mehr nach dem EEG gefördert werden, einer Kommune die finanzielle Beteiligung nach dem EEG 2021 anbieten. Nun ist das nur noch möglich, wenn eine Anlage Anspruch auf eine Förderung hat.

Landkreise können einbezogen werden

Zudem wurde auch geregelt, welche Gemeinden finanziell beteiligt werden können. Grundsätzlich gilt hierfür ein 2500-Meter-Radius um die Anlage herum. Der genaue Ausgangspunkt für diesen Radius wurde jedoch erst im EnWG näher definiert – nämlich die Turmmitte der Anlage.

Ein weiterer Punkt, der neu geregelt wurde, ist die Möglichkeit, dass auch Landkreise finanziell beteiligt werden können, sofern betroffene Gebiete in gemeindefreien Arealen liegen. Für die Überarbeitung des Mustervertrags arbeitete die FA Wind erneut mit dem einst gegründeten Arbeitskreis aus drei kommunalen Spitzenverbänden und für die Windkraft relevanten Verbänden, wie der VKU, BWE, WVW und BDEW, zusammen. Unterstützt wurden die Agentur und Verbände BBH. Den aktualisierten Mustervertrag inklusive Beiblatt und Selbstverpflichtungserklärung finden Sie ab sofort auf der Internetseite der FA Wind. (lm) 

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