Nachdem die Novelle der Heizkostenverordnung nicht wie ursprünglich erwartet am 17. September im Bundesrat behandelt wird, wird die Verordnung auch nicht mehr vor der Wahl verabschiedet (die ZfK berichtete). „Dass wichtige regulative Maßnahmen für die Weiterentwicklung des Submetering-Marktes fehlen, bedauern wir sehr!", erklärte dazu Maximilian Joßbächer, Leiter Geschäftseinheit Beratung, Netzwerk, Kunden beim Stadtwerke-Netzwerk Smartoptimo.
Die extrem schleppende Umsetzung der bereits 2018 verabschiedeten EU-Energieeffizienzrichtline hinterlasse doch bei einigen Akteuren im Markt deutliches Stirnrunzeln. Dies hemme die Weiterentwicklung im Markt.
Hohe Nachfrage an Lösungen bei Plattform Wonungswirtschaft
Und Joßbächer weiter: Ein Beispiel: Stadtwerke fragen uns, ob Sie ein LoRaWAN für Submetering aufbauen sollten. Die Frage lässt sich heute nicht eindeutig beantworten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) favorisieren für Submetering klar das Smart Meter Gateway, allerdings fehlen dazu weiterhin die klaren rechtlichen Leitplanken. Stadtwerke warten genau wie wir sehnlichst auf Rechtssicherheit, da sich immer mehr von ihnen intensiv mit dem Einstieg ins Submetering beschäftigen. Dies zeigt auch die hohe Nachfrage nach Lösungen innerhalb Plattform Wohnungswirtschaft, einer Plattform von Stadtwerken für Stadtwerke. “
Die geplanten Änderungen der Heizkostenverordnung
Die Novelle ist bereits vom Bundeskabinett beschlossen worden. Die Zustimmung im Bundesrat hat sich nun verschoben, weil es einerseits dazu sehr viele Verbände-Stellungnahmen waren, die noch berücksichtigt werden und andererseits möchte der grün geprägte Umweltausschuss mit der Heizkostenverordnung eine Regelung zur Aufteilung der Kosten des CO2-Preises einführen, hatte Hartmut Michels, Vorstandsmitglied des DEUMESS (Verband mittelständischer Messdienste) und Geschäftsführer der Standata GmbH gegenüber der ZfK erklärt.
Das wird sich voraussichtlich ändern:
- Der Gebäudeeigentümer sind verpflichtet, dass bis Ende 2026 alle eingesetzten Messgeräte fernablesbar sind. Ausnahmen für das Nachrüsten oder Austauschen greifen nur, wenn es dem Vermieter durch besondere Umstände nicht möglich ist, das Gerät zu wechseln oder der Aufwand dafür unangemessen hoch wäre. Eine genaue Definition dieser Umstände ist noch offen.
- Die Messgeräte müssen außerdem mit Systemen anderer Hersteller Daten und Informationen austauschen können. Die Interoperabilität ist für Messgeräte verpflichtend, die frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Heizkostennovelle 2021 eingebaut werden. Für alle anderen Messgräte gilt wie bei der Fernablesbarkeit eine Frist bis Ende 2026.
- Vermieter, die fernablesbaren Messgeräte ein Jahr oder später nach Inkrafttreten der Heizkostennovelle 2021 installieren, müssen diese an ein Smart-Meter-Gateway anbinden. Diejenigen, die bereits fernablesbare Messgeräte installiert haben oder diese innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Heizkostennovelle installieren, gilt für die Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway eine Übergangsfrist bis Ende 2031.
- Ab 2022 müssen Vermieter den Mietern monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen mitteilen.
- Bei Verstoß gegen die Fernablesbarkeit oder dem Ausbleiben von Mitteilungen kann der Mieter den auf ihn entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen. (sg)



