In der gelben Tonne werden Plastikabfälle gesammelt.

In der gelben Tonne werden Plastikabfälle gesammelt.

Bild: © DSD

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) - Stadt- und Landkreise - befürchten nach der Pleite des dualen Systems ELS, auf ihren Nebenentgelten sitzen zu bleiben. Alle zehn Systeme sind laut Verpackungsverordnung verpflichtet, sich an den Kosten für die Abfallberatung vor Ort, sowie für die Bereitstellung von Containerstellplätzen und deren Reinigung zu beteiligen. ELS hat seine Rechnung für das erste Halbjahr 2018 nicht beglichen. Insgesamt 30 Städte und Kommunen sichern sich nun über den Strategiekreis Verpackungsgesetz gegenüber dem Zahlungsausfall ab. Ein Gutachten des Antwaltsbüros Gaßner, Groth, Siederer & Coll (GGSC) sieht die Konkurrenz des Bonner Systems in der Pflicht.

Die örE erbringen ihre Leistung zu 100 Prozent, dafür müssen sie auch vollumfänglich bezahlt werden, heißt es in einer Zusammenfassung des Gutachtens. Da die Abfallberatung und auch die Stellplätze für Sammelbehälter nicht nur für die ELS zur Verfügung stehen, sondern für alle Dualen Systeme, können Städte und Kommunen nicht nur einen Teil ihrer Leistung erbringen oder diese bei Nichtzahlung sogar verweigern. Die „Clearingstelle Nebenentgelte“ legt jährlich die Gesamtkosten für die Leistungen der örE fest und teilt diese je nach Marktanteil unter den Systemen auf. 5,9 Prozent der Kosten müsste dementsprechend ELS übernehmen. 

Kosten von ELS werden unter allen Systemen aufgeteilt

Da ELS sich zurzeit im Insolvenzeröffnungsverfahren in Eigenverwaltung befindet, hat die Masseerhaltungspflicht für den Sachverwalter oberste Priorität. Damit das operative Geschäft wieder in Schwung kommt, seien die Nebenentgelte nicht „systemrelevant“ und werden nicht bezahlt. Damit Kommunen und Städte nicht auf ihren Kosten sitzen bleiben, müsste GGSC zufolge die Binnenaufteilung unter den Systembetreiber von der Clearingstelle angepasst werden.

In der Praxis würde das bedeuten, dass die neun Konkurrenzsysteme von ELS deren Kostenanteil entsprechend ihrer eigenen Marktanteile übernehmen. Gerichtliche Schritte sollten dafür nicht notwendig sein, denn die Systeme haben bereits erklärt, sich als Solidargemeinschaft zu verstehen. Sobald feststeht, wie viel Prozent jeder Gläubiger von seinen angemeldeten Forderungen erstattet bekommt (Insolvenzquote), wird diese Quote auch von den ausstehenden Nebenentgelten abgezogen. Damit könnten die Systeme nach Abschluss des Insolvenzverfahrens von den jetzt zu leistenden Zusatzkosten nachträglich entlastet werden.  (ls)

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