Abfallwirtschaft

„Waffengleichheit“ zwischen kommunalen und privaten Entsorgern

VKU kann im Gesetzgebungsverfahren zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zwei wichtige Punkte durchsetzen.
17.09.2020

Kommunale Entsorger können nun gegen Behörden klagen, wenn sie ihre Position nicht hinreichend berücksichtigt sehen.

Auf der Tagesordnung des Deutsche Bundestages von Donnerstag steht die abschließende Beratung der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, mit der EU-Vorgaben umgesetzt werden. Damit werden die Pflichten zur Getrenntsammlung ausgeweitet, die Recyclingquoten erhöht und neue Instrumente zur Förderung der Abfallvermeidung eingeführt.

Der VKU begrüßt die Novelle und den Feinschliff der Regierungsfraktionen von Union und SPD mit ihrem am Mittwoch beschlossenen Änderungsantrag. Das Gesamtpaket bremse Rosinenpicken privater Entsorger, sorge für juristische „Waffengleichheit“ und sei insgesamt eine gelungene Verknüpfung zwischen ökologischen Innovationen und der Daseinsvorsorge der kommunalen Stadtreiniger, heißt es in einer Erklärung des Verbandes.
 
Überprüfung durch Gerichte
 
Im Gesetzgebungsverfahren ging es um die Abgrenzung der Rolle der Kommunen bei der Hausmüllentsorgung gegenüber privaten Akteuren. Zu diesem Zweck erlaubt der Bundestag nun auch Kommunen, gegen Entscheidungen von Behörden zu klagen, z.B. beim Verdacht, dass Behörden den Verstößen gewerblicher Sammler gegen die Bestimmungen zum Anzeigeverfahren nicht nachgehen oder die Position der kommunalen Entsorger nicht hinreichend berücksichtigt haben.
 
Gewerbliche Sammler müssen anzeigen, wann und wo sie wieviel Abfall entsorgen (wollen). Auf dieser Basis entscheiden die Abfallbehörden vor Ort, ob dies erlaubt ist oder nicht. Kommunale Entsorger werden angehört – bislang konnten sie im Gegensatz zu gewerblichen Sammlern die Entscheidungen der Behörden aber nicht anfechten. Mit der neuen Regelung kann jetzt auch der kommunale Entsorger die Entscheidungen von Behörden durch Gerichte überprüfen lassen.  

Keine Rosinenpickerei
 
Der VKU hatte sich außerdem dafür stark gemacht, die freiwillige Annahme von Abfall, wie z.B. Altkleidern, durch Einzelhandelsketten und Hersteller mit einer dreijährigen Bindungsfrist zu versehen. „Große Einzelhandelskonzerne dringen immer stärker in das Entsorgungsgeschäft vor“, sagte ein VKU-Sprecher. „Hier besteht konkret die Gefahr, dass die Bereitschaft zur Rücknahme von Produktabfällen sich allein nach der Preisentwicklung auf den globalen Rohstoffmärkten richtet, die jedoch sehr volatil ist."

Im Klartext: dass Handel und Hersteller nur dann Textilien, Papier oder Metalle zurücknehmen, wenn es sich wirtschaftlich lohnt – und die Kommune einspringen muss, wenn es sich wirtschaftlich nicht lohnt. Mit der dreijährigen Bindungsfrist schiebe der Bundestag diesem Rosinenpicken einen Riegel vor und verhindere, dass das Risiko sinkender Rohstoffpreise einseitig auf die Kommunen und Gebührenzahler abgewälzt werden könne. (hp)