Die wichtigen Änderungen für die KWK-Anlagen im Kohleausstiegsgesetz wurden vom BHKW-Infozentrum herausgearbeitet und eingeschätzt: Zum einen wurde die Geltungsdauer der Förderung nach dem KWKG bis zum 31. Dezember 2029 verlängert.
Diese Regelung gilt jedoch nicht für KWK-Anlagen bis einschließlich 50 MW elektrischer Leistung, sofern die Evaluierung im Jahre 2022 keine Förder-Notwendigkeit zur Erreichung der KWK-Ziele im Jahre 2025 ergeben sollte. Das Ziel beträgt weiterhin 120 TWh KWK-Strom im Jahre 2025 und sei daher eher wenig ambitioniert, teilte das BHKW-infozentrum kritisch mit.
"Praxisferne" KWK-Förderung
Die KWK-Förderung soll zukünftig auf 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Kalenderjahr begrenzt werden. Dadurch soll der finanzielle Vorteil von KWK-Anlagen, die als Dauerläufer mit geringer Leistung konzipiert sind, gegenüber größer ausgelegten KWK-Anlagen mit geringerer jährlicher Laufzeit verringert werden.
Aber: Eine Einschränkung der jährlichen Förderung auf 3.500 Vollbenutzungsstunden erscheint vor allem bei KWK-Anlagen bis 50 kW elektrische Leistung angesichts der Förderdauer von 60.000 Vollbenutzungsstunden "praxisfern", merkt das Infozentrum an. Solche Anlagen müssten zukünftig dann mehr als 17 Jahre lang betrieben werden, um die Förderung vollständig zu erhalten.
Beschränkung der Zuschlagsgewährung
Der Zuschlag für KWK-Strom, der in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, entfällt. Wenn die KWK-Anlage gemäß des EEG 2017 sowie den Übergangsbestimmungen keine oder eine auf 20 Prozent des Regelsatzes geminderte EEG-Umlage bei Eigenversorgung entrichten muss.
Diese Fälle würden insbesondere KWK-Anlagenbetreiber, welche eine Bestandsanlage ersetzen oder modernisieren betreffen. Wenn diese dabei z. B. den Generator nicht erneuert haben, um den in der EEG-Umlage gewährten Bestandsschutz nicht zu gefährden. Eine Übergangsbestimmung für in Bau befindliche KWK-Anlagen ist im derzeitigen Entwurf des KWKG nicht vorgesehen, stellt das BHKW-Infozentrum heraus.
Neue Boni enthalten
Der Entwurf sieht eine Fülle neuer Boni vor. Diese Boni samt Grundvergütung sollen sowohl als Festvergütung als auch im Rahmen der KWK-Ausschreibung für den ins Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten KWK-Strom gewährt werden – jedoch nur für KWK-Anlagen mit einer Leistung über einem MW. Neu geschaffen wurde u.a. der Südbonus.
Dieser kann für Anlagen gewährt werden, die nach dem 31.12.2019 und bis zum 31.12.2025 in Dauerbetrieb genommen wurden und die nahezu ausschließlich den erzeugten KWK-Strom in das Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen. Außerdem muss die Anlage auch in Zeiten ohne Nutzwärmebedarf in der Lage sein in voller Höhe der elektrischen Wirkleistung Strom zu erzeugen. Der Bonus soll in diesen Fällen als Einmalzahlung in Höhe von 60 Euro je Kilowatt elektrischer KWK-Wirkleistung gewährt werden.
Ein neues Kumulierungsverbot
Grundsätzlich bleibt das Kumulierungsverbot der nach dem KWKG gewährten Zuschläge und Boni mit Investitionszuschüssen bestehen. Dies soll zukünftig nicht gelten, soweit für einzelne Komponenten einer KWK-Anlage oder eines innovativen KWK-Systems eine Investitionsförderung nach zwei explizit im Gesetz genannten Förderrichtlinien gewährt wurde.
In diesen Fällen muss die gewährte Förderung – ähnlich wie bei der Anrechnung von Investitionen bei der vollständigen Energiesteuer-Entlastung (EnergieStG) – auf die gewährte Förderung im KWKG angerechnet werden. Für KWK-Anlagen bis einschließlich 20 kW ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Kumulierung von Investitionszuschüssen und den KWK-Zuschlägen weiterhin zulässig.
Neuregelung bei negativen Stundenkontrakten
Für Zeiträume, in denen der Stundenkontrakt am Spotmarkt der Strombörse negativ oder null sind, entfällt der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen. Zukünftig werden die in diesen Zeiten produzierte Strommengen nicht mehr in Form zuschlagsberechtigter Vollbenutzungsstunden gutgeschrieben. Die Förderung entfällt für diese Strommengen komplett. Dadurch soll ein erhöhter Anreiz geschaffen werden, KWK-Anlagen systemdienlicher zu fahren.
Ausgenommen von der Regelung und der Meldepflicht bei negativen Stundenkontrakten sind Anlagen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 50 Kilowatt. Warum von der üblichen Formulierung "bis einschließlich" abgewichen wurde, erschließe sich nicht, heißt es. Sinnvoll wäre es angesichts der Gesetzes-Begründung gewesen, diese Regelung auf alle KWK-Anlagen bis einschließlich 100 kW anzuwenden, merkt das Infozentrum an.
Neues bei der Förderung von Wärme- und Kältenetzen
Die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes muss nun bis zum 31. Dezember 2029 erfolgen. Auch bei Nutzung regenerativer Wärmequellen muss der Anteil aus KWK-Wärme und EE-Wärme (inklusive industrieller Abwärme) im Wärmenetz 75 Prozent statt den bisherigen 50 Prozent betragen. Der KWK-Anteil wurde in den Fällen der Kombination mehrere Wärmeerzeuger auf 10 Prozent statt der bisherigen 25 Prozent reduziert.
Unbürokratisch wird der Kostensteigerung bei den Investitions- und Tiefbaukosten im Wärmenetz-Bereich begegnet, wie das BHKW-Infozentrum hervorhob. Der Zuschlag soll zukünftig unabhängig vom mittleren Durchmesser 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten betragen. Bei der Förderung von Wärmenetzen wurde der Förderzeitraum ebenfalls auf den 31. Dezember 2029 ausgedehnt. (ab)



