Cookies sind allgegenwärtig im Internet. Wer sie auf seinen Internetseiten setzen will, braucht nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aber in jedem Fall die aktive Zustimmung der Nutzer. Konkret ging es um den Streit zwischen dem Anbieter von Online-Gewinnspielen, Planet49, und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen. Ein voreingestellter Haken im Feld zur Cookie-Einwilligung benachteilige den Nutzer unangemessen.
Der Senat habe für seine Entscheidung das deutsche Telemediengesetz (TMG) mit seiner Widerspruchsregelung nach den Vorgaben der seit 2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ausgelegt, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Zuvor hatten die Richter dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der deutsche Gesetzgeber habe das TMG nach Einführung der DSGVO zwar nicht überarbeitet, es sei aber klar, dass er keinen Widerspruch zum europäischen Recht sehe.
Deutlich weniger Rechtsunsicherheit als bisher
Cookies speichern beim Surfen im Internet Daten auf der Festplatte des Nutzers. Bei einem späteren Besuch der Webseite werden mit ihrer Hilfe die Nutzer und ihre Einstellungen wiedererkannt. Cookies werden auch dazu verwendet, Verbrauchern individuelle Werbung zu präsentieren. Wenn ein Nutzer im vorliegenden Fall das voreingestellte Häkchen nicht entfernte, stimmte er einer Auswertung seines Surfverhaltens und interessengerichteter Werbung zu.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs sorge dafür, dass die Rechtsunsicherheit für Unternehmen erheblich reduziert werde, ist Lutz Martin Keppeler, IT-Rechtsexperte bei der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek, überzeugt. «Denn endlich ist klar, was in Sachen Cookies erlaubt ist und was nicht.» Gleichzeitig steige mit sofortiger Wirkung auch das Abmahn- und Haftungsrisiko bei Verstößen - etwa, wenn Unternehmen nicht sofort handeln und ihre Webseiten und Apps nicht anpassen.
Stimmen zum Urteil
Der Verband der Internetwirtschaft (eco) begrüßte die BGH-Entscheidung «Das Urteil gibt Unternehmen und Nutzern endlich Klarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Cookies», sagte Eco-Geschäftsführer Alexander Rabe.
Der Branchenverband Bitkom kritisierte dagegen das Urteil scharf. Es treffe die Webseitenbetreiber schwer und es nerve viele Internetnutzer, erklärte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. Alle Cookies, die als nicht unbedingt erforderlichen gelten, dürften jetzt nur noch mit aktiver Einwilligung gesetzt werden. «Welche Cookies damit gemeint sind, bleibt jedoch unklar. Dieser Unsicherheit wird für alle Seiten zu höheren Aufwänden führen.» Für Internetnutzer entstehe mit dem BGH-Urteil ein weiterer Komfortverlust: «Sie müssen häufiger Banner wegklicken oder Häkchen setzen, bevor sie die gewünschten Inhalte sehen.» Dabei dienten Cookies den Webseitenbetreibenden und Usern gleichermaßen, etwa bei Warenkörben in Online-Shops oder um das Webseitenerlebnis für Nutzer zu verbessern.
Weitreichende Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Einwilligungen
Zustimmung kam von den Grünen: Tabea Rößner, Sprecherin für Netzpolitik und Verbraucherschutz, sowie Konstantin von Notz, Stellvertretender Fraktionsvorsitzender, begrüßen das Urteil. Damit werden die Rechte der Nutzer klar gestärkt.
"Das Urteil stellt endlich klar, dass das Tracking von Nutzerinnen und Nutzern zu Marketing- und Werbezwecken nur mit aktiver Einwilligung zulässig ist. Eine voreingestellte Zustimmung stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und ist nicht ausreichend. Diese Klarstellung sorgt für mehr Transparenz und Rechtssicherheit. Sie sorgt dafür, dass Verbraucherinnen und Verbraucher Entscheidungshoheit zurückerlangen und ungewolltes Tracking zukünftig leichter abstellen können", so die beiden
Beide gehen davon aus, dass das Urteil absehbar weitreichende Auswirkungen auf die Wirksamkeit von Einwilligungen insgesamt haben werde. Denn das Gericht habe klar gestellt, dass eine Einwilligung nur dann wirksam ist, wenn der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und ihm zudem klar ist, worauf sich seine Einwilligung konkret bezieht. Das sei häufig aufgrund intransparenter Geschäftsmodelle und Unternehmensprozesse nicht der Fall. Eine informierte Einwilligung sei aber dringend geboten. (dpa/sg)
