Dass das Geschäftsmodell der Bayerischen Energieversorgung (BEV) nicht mehr funktioniert, zeichnete sich bereits Wochen vor dem Insolvenzantrag ab. Kunden liefen Sturm wegen massiver Preiserhöhungen, die Bundesnetzagentur leitete ein Aufsichtsverfahren ein, die Verbraucherzentralen mahnten den Energieversorger ab. Dennoch müssen rund 250.000 Kunden wohl bis zu 80 Mio. Euro an offenen Forderungen abschreiben. "Es verfestigt sich leider der Eindruck, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) aus Rücksicht auf die Anbieter erst zu spät aktiv wird", kritisiert Udo Sieverding, Bereichsleiter Energie bei der Verbraucherzentrale (VZ) NRW, gegenüber der ZfK.
Dubiose Geschäftsmodelle oder schwarze Schafe fallen nach seinen Erfahrungen relativ schnell im Markt auf. Neben dem Frühwarnnetzwerk der Verbraucherzentralen würden auch die Schlichtungsstelle Energie und der Verbraucherservice der BNetzA eine Sensorfunktion übernehmen. "Auf der Grundlage der so gewonnenen Erfahrungswerte sollte die BNetzA den Druck auf kritische Anbieter rechtzeitig erhöhen", betont Sieverding. Die Aufsichtsbehörde weist die Kritik der VZ NRW zurück. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) habe stets die jeweils erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen eingeleitet, entgegnet ein Sprecher auf ZfK-Anfrage.
Energy Brainpool: "Finanzielle Tragkraft neuer Versorger wird nicht geprüft"
Auf ein anderes Problem macht in diesem Zusammenhang Tobias Federico, Geschäftsführer des unabhängigen Beratungshauses Energy Brainpool, aufmerksam: die Präqualifikation von neuen Versorgern. Es sei in Deutschland immer noch relativ einfach, einen Energieversoger zu gründen. "Ob dieser dann die finanzielle Tragkraft hat, dieses Geschäft überhaupt nachhaltig zu betreiben, wird nicht geprüft", konstatiert Federico.
Auch hier widerspricht die BNetzA. "Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, müssen die Aufnahme der Tätigkeit bei der Bundesnetzagentur unverzüglich anzeigen", stellt der Sprecher klar. Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit sei das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen. Entsprechende Änderungen des gesetzlichen Rahmens seien hingegen Aufgabe des Gesetzgebers, die Bundesnetzagentur kommentiere entsprechende Diskussionen nicht. (hoe)
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