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ESWE hält Windpark-Klage aufrecht

Der Wiesbadener Versorger hält an seinem Einspruch gegen das Nein des Regierungspräsidiums Darmstadt fest. Der Aufsichtsrat sieht sich in seinem bisherigen Kurs bestätigt.
27.03.2018

Zehn Windräder mit einer Leistung von insgesamt 30 MW will die Taunuswind, eine Tochter der Wiesbadener ESWE Versorgungs AG, auf dem Taunuskamm errichten. Nachdem das Regierungspräsidium Darmstadt den Bauantrag im Herbst 2016 ablehnte, hat die ESWE vor dem Wiesbadener Verwaltungsgericht dagegen geklagt. Diesen Widerspruch will das Unternehmen bis zu einer gerichtlichen Entscheidung weiterführen. Das hat der 18-köpfige Aufsichtsrat in seiner ersten ordentlichen Sitzung in diesem Jahr beschlossen. Mit dieser expliziten Bekräftigung reagiert das Gremium auf einen Beschluss des hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom Dezember vergangenen Jahres. Dort hatte der Verein "Naturerbe Taunus" sich bemüht, zu dem Verfahren vor dem Wiesbadener Verwaltungsgericht beigeladen zu werden. Die Naturschützer, die seit längerem gegen die Errichtung eines Windparks auf dem Taunuskamm mobil machen, wollten so die Position des Regierungspräsidiums unterstützen.

Der Antrag  von "Naturerbe Taunus" wurde vom VGH abgelehnt. Teile des Beschlusses wurden aber in der Öffentlichkeit so interpretiert, dass sie kritisch für das Vorhaben seien oder gar das juristische Aus für den Windpark bedeuten. Dies ist nach Auffassung des Aufsichtsrates der ESWE Versorgungs AG nicht gerechtfertigt. "Im Gegenteil: Im Falle eines Bescheidungsurteils wird das Regierungspräsidium verpflichtet, unter Beachtung der Auffassung des Gerichtes neu zu bescheiden", heißt es in der Pressemitteilung. Dies bedeute, dass die bisher von ihm geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, sofern diese nach der Auffassung des Gerichtes rechtswidrig waren.

"Keine neuen Erkenntnisse aus VGH-Urteil"

Aus dem VGH-Urteil ergäben sich folglich keine neuen Erkenntnisse, die eine Änderung des bislang von dem Versorger eingeschlagenen Kurses notwendig machen würden. Eine konkrete Aussage zur Wirtschaftlichkeit des Projektes könne daher erst nach Vorliegen einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetzes mit ihren konkreten Nebenbestimmungen und den dann bekannten energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen getroffen werden. (hoe)