Das Oberlandesgericht München hat in einem Hinweisbeschluss erklärt, dass es die Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) nach vorläufiger Auffassung für begründet hält. Dies teilt der VZBV in einer Pressemitteilung mit. Der zuständige Senat habe mitgeteilt, er neige nach dem Ergebnis der Vorberatungen der Auffassung zu, dass es sich bei dem Neukundenbonus um einen unselbständigen Rechnungsposten handelt, der zu Gunsten der Verbraucher anzurechnen ist. Weder aus der Mitteilung der vertragsrelevanten Daten noch aus den AGB ergebe sich, dass die Anrechnung des Bonus nur in Betracht kommt, wenn der jeweilige Kunde mindestens ein Jahr beliefert worden ist.
Das Urteil wird allerdings frühestens am 21. Juli dieses Jahres erwartet. Sollte der Senat an seiner vorläufig geäußerten Auffassung festhalten, bedeutet dies laut VZBV, dass der Insolvenzverwalter die Endabrechnungen um den Neukundenbonus kürzen muss, obwohl die Verbraucher nicht für die gesamte Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr beliefert wurden.
Verbraucher können sich noch bis zum 20. Juli 2020 zur Musterfeststellungsklage anmelden. Dies ist ausschließlich durch einen Eintrag im Klageregister möglich. Die mündliche Verhandlung wird am 21. Juli 2020 stattfinden. Weitere Einzelheiten zur Klage, zum Hinweisbeschluss und Informationen zur Eintragung finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Justiz sowie auf www.musterfeststellungsklagen.de
Es geht um Beträge zwischen 100 und 250 Euro
Die BEV hatte 2018 mit Neukundenboni von bis zu 25 Prozent des Jahresverbrauchs geworben. Diese sollten in der Jahresabrechnung angerechnet werden. Viele Kunden wurden aber de facto kein Jahr lang beliefert, weil der Energieversorger im Frühjahr 2019 Insolvenz anmelden musste. Weil diese Bedingung nicht erfüllt ist, verweigert deshalb Insolvenzverwalter Axel Bierbach die Anrechnung der Boni auf anfallende Zahlungen. Der VZBV hingegen argumentiert, dass das vorzeitige Vertragsende vom Energieversorger und nicht vom Kunden ausgegangen sei. Es soll dabei häufig um Summen zwischen 100 und 200 Euro gehen. (hoe)
