Das Amtsgericht Bottrop (Nordrhein-Westfalen) hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass ein vom Düsseldorfer Gasanbieter Regionale Energiewerke verhängter Belieferungsstopp unzulässig ist.
Laut offiziellem Schreiben, in das die ZfK Einsicht erhielt, wird dem Unternehmen untersagt, die Energielieferung an den Kläger einzustellen. Sollte die Lieferung bereits eingestellt sein, müsse die Versorgung "unverzüglich" wieder aufgenommen werden.
Außerordentliche Kündigung
Wie aus der Abschrift hervorgeht, hatte der Gasanbieter dem Kläger den Liefervertrag offenbar zum 22. Oktober außerordentlich gekündigt.
Dazu sei das Unternehmen nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage allerdings nicht berechtigt, da die Voraussetzungen des Paragrafen 314 Bürgergesetzbuch (BGB) nicht vorlägen.
"Unternehmerisches Risiko"
Laut Paragraf 314 BGB sind außerordentliche Kündigungen vereinfacht ausgedrückt nur dann zulässig, wenn dem kündigenden Teil eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Für das Gericht liegt es jedoch im "unternehmerischen Risikobereich, dass die Energiepreise sich verteuert haben".
Die Entscheidung des Gerichts ist auch deshalb brisant, weil angesichts rekordhoher Strom- und Gaspreise in den vergangenen Wochen mehrere Energieanbieter Kundenverträge außerordentlich gekündigt haben. Verbraucherschützer hatten schon damals die Rechtmäßigkeit solcher Vorgänge angezweifelt. (aba)



